Feldhilfen
Anschrift der gepflegten Person
Geben Sie hier die Anschrift der pflegebedürftigen Person an, für die Sie Pflegeleistungen erbracht haben.
Wichtig ist, dass Sie die zu pflegende Person in deren oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
Die Pflege erfolgte durch
Wählen Sie hier bitte aus, wer die Pflegeleistungen erbracht hat.
Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
Haben weitere Personen den Pflegebedürftigen unentgeltlich gepflegt?
Wählen Sie bitte "ja" aus, wenn neben Ihnen und ggf. Ihrer Ehefrau im Jahr 2019 die pflegebedürftige Person noch von weiteren Personen gepflegt wurde, die hierfür ebenfalls die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages erfüllen.
Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
Verwandtschaftsverhältnis
Wählen Sie hier das Verwandtschaftsverhältnis zu der pflegebedürftigen Person aus, für die Sie Pflegeleistungen erbracht haben. Sind z. B. Pflege- und Betreuungsleistungen für den Großvater des Steuerpflichtigen entstanden, muss als Verwandtschaftsverhältnis "Großvater" ausgewählt werden.
Wichtig ist, dass Sie den Pflegebedürftigen in seiner oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch wenn Sie sich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt.
Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. Ausreichend ist aber auch ein Bescheid des Versorgungsamtes, der die Feststellung der Hilflosigkeit enthält. Dem Merkzeichen "H" gleichgestellt ist bis 2016 die Pflegestufe III und ab 2017 die Pflegegrade 4 oder 5.
Name der Person:
Geben Sie hier den Namen der Person an, die den Pflegebedürftigen unentgeltlich gepflegt hat.
Sonstiges Verhältnis
Geben Sie hier an, in welchem Verhältnis Sie zu der pflegebedürftigen Person stehen.
Wichtig ist, dass Sie den Pflegebedürftigen in seiner oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch wenn Sie sich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt.
Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Den Pflegepauschbetrag von 924 Euro können Sie geltend machen, wenn Sie eine ständig hilflose Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der hilflosen Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. Ausreichend ist aber auch ein Bescheid des Versorgungsamtes, der die Feststellung der Hilflosigkeit enthält. Dem Merkzeichen "H" gleichgestellt ist bis 2016 die Pflegestufe III und ab 2017 die Pflegegrade 4 oder 5.
Pflegegrad
Geben Sie hier den Pflegegrad der gepflegten Person an.
Der Pflegegrad 1 stellt die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit dar. Diese Stufe war bisher nicht vorgesehen und bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
Haben Sie die Person unentgeltlich gepflegt?
Wenn Sie die oben genannte Person persönlich und unentgeltlich gepflegt haben, wählen Sie "ja" aus.
Wer einen Angehörigen pflegt, kann bei seiner Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Sie müssen allerdings persönlich pflegen, um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Dabei dürfen Sie sich aber von Pflegeinstitutionen unterstützen lassen, wobei Ihr Anteil an der Pflege jedoch mindestens 10 % betragen muss.
Die Pflege eines Angehörigen kostet nicht nur viel Zeit sondern vor allem Geld. Wenn die Ausgaben des Pflegenden mehr als 924 Euro pro Jahr betragen, ist es sinnvoll auf den Pflegepauschbetrag zu verzichten. Dann ist es sinnvoller, sämtliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzugeben.