Feldhilfen
Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen?
Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines
Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
Übte das Kind eine Erwerbstätigkeit (kein Ausbildungsverhältnis) aus?
Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
Übte das Kind einen oder mehrere Minijobs aus?
Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums einen oder mehrere Minijobs ausübte.
Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis 450 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 450 Euro pro Monat beträgt.
Übte das Kind eine andere Erwerbstätigkeit aus?
Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums eine Erwerbstätigkeit ausübte.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeit(en)
Geben Sie hier die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ihres Kindes an.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:
- die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
- innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt.
Die Berufsausbildung muss allerdings gegenüber der Tätigkeit im Vordergrund stehen.
Erwerbszeitraum
Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
Beschäftigungszeitraum
Geben Sie hier den Beschäftigungszeitraum an, in dem das Kind einen Mini-Job ausgeübt hat.
Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 450 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 450 Euro pro Monat beträgt.
(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeit(en)
Geben Sie hier die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ihres Kindes an.
Wichtig: Eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 450 Euro ist unschädlich. Ebenfalls ist es unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt nicht mehr als 450 Euro pro Monat beträgt.
Wurde die regelmäßige Arbeitszeit für diese Erwerbstätigkeit vorübergehend erhöht?
Wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für diese Tätigkeit lediglich vorübergehend, d. h. für maximal 2 Monate im Kalenderjahr über 20 Stunden liegt, wählen Sie hier bitte "ja" aus.
Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:
- die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
- innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.
Zeitraum der Erhöhung
Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend, d. h. für maximal 2 Monate im Kalenderjahr über 20 Stunden liegt.
Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:
- die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
- innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.
Erhöhte regelmäßge Arbeitszeit
Geben Sie hier erhöhte regelmäßige Arbeitszeit an.
Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:
- die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
- innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 beträgt.