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Steuererklaerung-Student.de FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Sonstige Angaben zu ausl. Einkünften



Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wo und wie das Einkommen zu versteuern ist, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat Deutschland mit über 70 Staaten solche Abkommen abgeschlossen.

Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie folglich in Deutschland von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie in Deutschland erhalten, versteuert werden muss.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2019): Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.

In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

 

(2019): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

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Seit 2004 ist die besondere Grenzgängerregelung abgeschafft, sodass nun die allgemeine DBA-Regelung gilt. Das bedeutet: Einkünfte von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet des einen Staates wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten, werden im jeweiligen Tätigkeitsstaat besteuert (ebenso wie Luxemburg, Niederlande, Dänemark oder Polen).

Aber es gibt eine Sonderregelung für Einpendler aus Belgien:

  • Belgien als Wohnsitzstaat stellt die in Deutschland als Tätigkeitsstaat versteuerten Arbeitslöhne (einschließlich der Beamtengehälter und -pensionen) bei der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei und bezieht sie lediglich in den Progressionsvorbehalt ein.
  • Diese Einkünfte werden aber bei der belgischen Gemeindesteuer mit erfasst, die als Zusatzsteuer zur Einkommensteuer zu zahlen ist.
  • Zum Ausgleich dieser belgischen Gemeindesteuer wird die deutsche Einkommen- und Lohnsteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, pauschal um 8 % vermindert.
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