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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Unfallkosten



Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?

Aufwendungen infolge Unfall, Beschädigung oder Diebstahl sind nach bisherigem Verständnis stets zusätzlich zur Entfernungspauschale und zusätzlich zur Dienstreisepauschale als Werbungskosten absetzbar, wenn sich der Schaden auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet. Die Unfallkosten oder andere Aufwendungen sind in voller Höhe abziehbar, nicht etwa nur mit dem beruflichen Nutzungsanteil. Andererseits werden sie auch nicht mit dem beruflichen Nutzungsanteil anerkannt, wenn der Schaden auf einer privaten Fahrt eintritt.

Im Gesetz ist bestimmt, dass "durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind" (§ 9 Abs. 2 EStG). Bei den Schadenskosten handelt es sich um "außergewöhnliche" Autokosten, die u.E. nicht mit den Kilometer-Pauschalen abgegolten sind. Denn abgegolten sind nur die "gewöhnlichen" Kosten, z. B. für Treibstoff, Wartung, Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Reifen.

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bei einem Unfall, der sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignete, die Unfallkosten und unfallbedingten Krankheitskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Denn mit der Entfernungspauschale seien sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen (FG Rheinland-Pfalz vom 23.2.2016, 1 K 2078/15).

Der Fall: Eine Angestellte hat auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für ca. 7.000 Euro) repariert wer-den. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet.

Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 Euro, Krankheitskosten ca. 660 Euro) machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten.

Das Finanzgericht entschied, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Folgerichtig hätten die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt werden dürfen.

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Erst am 31.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium zum wiederholten Male die Finanzämter angewiesen, dass Unfallkosten als "außergewöhnliche Aufwendungen" zusätzlich zur Entfernungspauschale im Rahmen der Werbungskosten absetzbar sind (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Tz. 1.1).

Dies ist lt. Gesetzesbegründung auch die Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, S. 8).

Zu den "außergewöhnlichen Aufwendungen" eines Unfalls gehören heute wie damals auch "Kosten zur Beseitigung von Körperschäden, die ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet; diese sind grundsätzlich Werbungskosten" (BFH-Urteil vom 2.3.1962, VI 79/60 S).

Aktuell hat auch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ärztliche Behandlungskosten aufgrund eines Autounfalls auf dem Weg zur Arbeit nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Diese seien mit der Entfernungspauschale abgegolten (FG Baden-Württemberg vom 19.1.2018, 5 K 500/17). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Die Revision ist anhängig unter dem Az. VI R 8/18. Berufen Sie sich in Streitfällen auf dieses anhängige Verfahren.

(2019): Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?



Wann kann ich Unfallkosten absetzen?

Sie können die Kosten eines Unfalls als Werbungskosten absetzen, wenn der Schaden auf einer beruflich bedingten Fahrt entstanden ist. Als beruflich bedingte Fahrten gelten zum Beispiel:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit
  • Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug
  • Fahrten während einer beruflichen Fortbildung

Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Allerdings muss dabei das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen, Alkohol darf nicht im Spiel sein.

Hinweis: Einzelne Finanzgerichte sehen zwar die Unfallkosten als mit der Entfernungspauschale abgegolten an. Doch die Finanzverwaltung hat die Finanzämter wiederholt angewiesen, Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen, wenn diese mit einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen. Zuletzt ist dies im BMF-Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1376), dort unter Nummer 4, geschehen. Das BMF kann sich dabei guten Gewissens auf den Gesetzgeber verlassen, denn auch in der damaligen Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG heißt es, dass “Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind” (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).

(2019): Wann kann ich Unfallkosten absetzen?



Welche Unfallkosten kann ich absetzen?

Haben Sie während einer beruflich bedingten Fahrt einen Unfall, können Sie die dabei entstandenen Kosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen. Neben Unfallkosten können Sie auch weitere Aufwendungen absetzen, wenn Ihr Wagen beschädigt oder gestohlen worden ist. Absetzen können Sie zum Beispiel folgende Aufwendungen:

  • Reparaturkosten
  • Kosten eines Leihwagens
  • Diebstahl des Autoradios
  • Schadensersatzzahlungen bei Fremdschäden
  • Kosten für Gutachter, Anwalt und Gericht
  • Bergungskosten
  • Abschleppkosten
  • Aufwendungen für Fahrten zur Werkstatt, zum Gutachter etc.

Erhalten Sie eine Erstattung von dritter Seite, müssen sie diese von Ihren Unfallkosten abziehen, wenn Sie die Erstattung im Jahr des Unfalls bzw. im Jahr der Zahlung der Unfallkosten erhalten haben. Erhalten Sie die Erstattung erst später, müssen Sie diese als Einnahme versteuern. Als Nachweis verlangt das Finanzamt in der Regel folgende Daten:

  • Unfallort und -zeit
  • Polizeiliche Aufnahme des Unfalls
  • Nachweis der Versicherungsleistungen
  • ggf. Zeugen
  • Rechnungen über die Höhe der Reparaturkosten

Hinweis: Einzelne Finanzgerichte sehen zwar die Unfallkosten als mit der Entfernungspauschale abgegolten an. Doch die Finanzverwaltung hat die Finanzämter wiederholt angewiesen, Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen, wenn diese mit einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen. Zuletzt ist dies im BMF-Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1376), dort unter Nummer 4, geschehen. Das BMF kann sich dabei guten Gewissens auf den Gesetzgeber verlassen, denn auch in der damaligen Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG heißt es, dass “Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind” (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).

(2019): Welche Unfallkosten kann ich absetzen?