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Was sind Investitionsabzugsbeträge?
Kleine und mittlere Betriebe können seit 2007 für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sog. Investitionsabzugsbeträge bilden: Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG).
Es gelten folgende Regelungen:
- Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge beträgt 200.000 Euro.
- Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die nicht neuwertig sind, sondern gebraucht erworben werden.
- Der Investitionszeitraum beträgt drei Jahre.
- Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages ist nicht erforderlich, um die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen zu können.
- Das geplante Investitionsgut muss nur noch seiner Funktion nach benannt und ein Wirtschaftsgut mit gleicher Funktionalität angeschafft werden. Nicht erforderlich sind die genaue Bezeichnung des geplanten Wirtschaftsgutes und die Anschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes.
Mittels Investitionsabzugsbetrag sollen nur kleine und mittlere Betriebe begünstigt werden. Daher müssen bestimmte Betriebsgrößenmerkmale erfüllt sein (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn - ohne Investitionsabzugsbetrag - nicht höher sein als 100.000 Euro. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 60.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen maßgebend ist.
- Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
(2019): Was sind Investitionsabzugsbeträge?
Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):
- Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag muss nun außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung beträgt 40% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt. Die entsprechenden Angaben sind anhängig von dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, einzutragen.
- Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40% der AHK) gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen und muss bei Steuererklaerung-Student.de den "Betriebsausgaben > Absetzung für Abnutzung" in der Zeile "Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG" eingetragen werden.
(2019): Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?
Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?
Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages führt bei drei möglichen Szenarien zu unterschiedlichen Auswirkungen:
(1) Tatsächliche Kosten entsprechen den prognostizierten Investitionskosten:
Entsprechen die prognostizierten Investitionskosten den tatsächlichen Kosten, ergeben sich im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Gewinnauswirkungen. Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten Wirtschaftsgutes vollständig kompensiert werden.
(2) Tatsächliche Kosten sind höher als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten höher als die prognostizierten Investitionskosten, übersteigt die höchstmögliche gewinnmindernde Kürzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag. In Höhe der Differenz ergibt sich jedoch kein gewinnmindernder Aufwand, weil die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht höher sein darf als der tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag.
(3) Tatsächliche Kosten sind niedriger als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die prognostizierten Investitionskosten, kann der maximal gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 % der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend im Ursprungsjahr gewinnerhöhend zu erfassen. Auf die Steuernachforderung werden Nachforderungszinsen von 0,5 % pro Monat ab dem 15. Monat nach dem Ursprungsjahr berechnet (§ 7g Abs. 3 EStG).
(2019): Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?