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Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Darauf sind Beitragsrückerstattungen inkl. Zuschüsse aus einem Bonusprogramm durch die Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Doch ist dies rechtens?
Nach Auffassung des Fiskus sind Beitragsrückerstattungen ebenfalls Prämienzahlungen nach § 53 SGB V bei Wahltarifen sowie Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V. Auch solche Vergütungen vermindern die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 72).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß § 65a SGB V zu kürzen ist, die die Krankenkassen im Rahmen eines "Bonusprogramms" leisten. Die Bonusleistung stellt keine Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen dar und mindert daher nicht den Sonderausgabenabzug. Zudem ist die Bonuszahlung steuerfrei (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).
Der Fall: Der Kläger hat von seiner Krankenkasse im Rahmen eines Bonusmodells 150 Euro erhalten, weil er an dem Bonusprogramm "Vorsorge PLUS" teilgenommen hatte. Danach bekommt derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind, z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie Fitnessstudio oder Sportverein.
Das Finanzamt wollte den Zuschuss als Beitragserstattung werten und von den abzugsfähigen Beiträgen abziehen. Aber der BFH lehnt dies ab. Nach Auffassung des BFH setzt eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen aus einem Bonusprogramm deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche "Gleichartigkeit" bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht.
Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der Erhalt einer so genannten TK-Dividende der Techniker Krankenkasse als Beitragsrückerstattung zu werten ist, die den Sonderausgabenabzug mindert (Urteil vom 22.2.2018, 4 K 174/17). Mit der TK-Dividende wurden Überschüsse an die Versicherten zurückgegeben, nachdem die Rücklagen bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze aufgefüllt waren. Auch weil über die TK-Dividende laut der Broschüre "Fragen und Antworten zur Dividende" frei verfügt werden kann, handele es sich nicht um eine Bonusleistung, sondern um eine Prämienzahlung.
Soeben entschieden wurde zudem folgender Fall: Von einer Krankenkasse werden an die Versicherten bei einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Prämienzahlungen dafür geleistet, dass der Versicherte einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt. Das FG Berlin-Brandenburg hat hierin auch Beitragsrückerstattungen gesehen, die die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern (Urteil vom 10.10.2017, 6 K 6119/17). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 6.6.2018, X R 41/17).
(2019): Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.
Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.
Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.
Beispiel
Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.
Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.
(2019): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?