Steuererklärung für 2023: Das ist neu

Jährlich treten steuerliche Änderungen und Neuregelungen in Kraft. Im Folgenden präsentieren wir die wesentlichen Neuerungen für Ihre Steuererklärung im Jahr 2023, die Sie im Blick haben sollten.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2023

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen.

Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre eine Steuererklärung freiwillig abgeben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In diesem Fall können Sie sich mit der Abgabe bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr Zeit lassen, für die Steuererklärung 2023 also bis zum 31.12.2027 (§ 169 AO). Für die Abgabe gelten folgende Fristen:

Abgabefristen für die Steuererklärung
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… … freiwillig abgeben: …abgeben müssen
(mit Steuerberater):
Für das Steuerjahr 2022 31.12.2026 30.09.2023
(31.07.2024)
(Wegen Corona geänderte Abgabefristen)
Für das Steuerjahr 2023 31.12.2027 31.08.2024
(31.05.2024)
(Wegen Corona geänderte Abgabefristen)
Für das Steuerjahr 2024 31.12.2028 31.07.2025
(30.04.2026)
(Wegen Corona geänderte Abgabefristen)

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Zum 1.1.2023 wurde der Grundfreibetrag von 10.347 Euro auf 10.908 angehoben. Zum 1.1.2024 erfolgt voraussichtlich eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro (§ 32a EStG).

Abbau der kalten Progression

Zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung aufgrund der kalten Progression werden die Steuertarifwerte im Jahr 2023 um 7,2 Prozent und im Jahr 2024 um 6,3 Prozent entsprechend der erwarteten Inflationsrate angepasst. Dadurch greifen höhere Steuersätze erst bei etwas höherem Einkommen, und Steuerzahler behalten mehr Netto vom Brutto. Das Problem der „kalten Progression“ entsteht, wenn Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen, was zu überproportionalen Steuerbelastungen führt und die Kaufkraft nur minimal steigen lässt.

Der neue Einkommensteuertarif 2023

Das ist der Einkommensteuertarif 2023
zu versteuerndes Einkommen Steuerformel für Grundtarif
Grundtarif Splittingtarif
Grundfreibetrag bis 10.908 Euro bis 21.816 Euro ESt = 0
Erste Progressionszone 10.909 Euro
bis 15.999 Euro
21.817 Euro
bis 31.999 Euro
(979,18 * Y + 1.400) * Y
Zweite Progressionszone 16.000 Euro
bis 62.809 Euro
32.000 Euro
bis 125.618 Euro
(192,59 * Z + 2.397) * Z + 966,53
Obere Proportionalzone 62.810 Euro
bis 277.825 Euro
125.620 Euro
bis 555.650 Euro
0,42 * X – 9.972,98
Oberste Proportionalzone ab 277.826 Euro ab 555.651 Euro 0,45 * X – 18.307,73
Zur Steuerformel:
– Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist auf volle Euro abzurunden.
– X ist das auf einen vollen Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen.
– Y = (zvE – 10.908) / 10.000
– Z = (zvE – 15.999) / 10.000
– Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
– Der Eingangssteuersatz beträgt 14 % und der Höchststeuersatz 45 %.

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45%. Im Jahre 2023 sowie im Jahre 2024 beginnt die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro bei Ledigen und 555.651 Euro bei Verheirateten (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Um Familien besonders zu unterstützen, wurde das Kindergeld ab 2023 auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht .Der Betrag ist für jedes Kind gleich hoch, erhöht sich also nicht – wie früher – ab dem dritten Kind. . Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahre 2023 beträgt 6.024 Euro bzw. 3.012 Euro je Elternteil.

So viel Kindergeld erhalten Sie monatlich
ab 01.01.2022 ab 01.01.2023 ab 01.01.2024
1. Kind 219 Euro 250 Euro 250 Euro
2. Kind 219 Euro 250 Euro 250 Euro
3. Kind 225 Euro 250 Euro 250 Euro
ab dem 4. Kind 250 Euro 250 Euro 250 Euro
Kinderbonus pro Kind
150 Euro

Wichtig: Ab 2023 wird die Steueridentifikationsnummer des Kindes sowohl für die Beantragung von Kindergeld als auch für die Anmeldung des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung benötigt, um Missbrauch zu verhindern.

Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags

Ab 2023 steigt der Ausbildungsfreibetrag von 924 auf 1.200 Euro für Eltern, deren Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind und Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Dieser Betrag wird monatlich um ein Zwölftel reduziert, wenn die Voraussetzungen nicht für den gesamten Monat vorliegen. Zudem erfolgt eine Kürzung, wenn das Kind in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt, abhängig von der Ländergruppeneinteilung.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

In 2023 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro angehoben. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weiter Kind bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

So hoch ist der Kinderfreibetrag pro Kind
2022 2023 2023
Kinderfreibetrag 5.620 Euro 6.024 Euro 6.384 Euro
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 2.928 Euro 2.928 Euro 2.928 Euro
Summe 8.548 Euro 8.952 Euro
9.312 Euro

Minijob-Grenze steigt 2024

Zum 1.10.2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Zeitstunde angehoben. Dementsprechend ist auch die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Zum 1.1.2024 soll der Mindestlohn auf 12,41 EUR pro Zeitstunde und zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR pro Zeitstunde steigen. Damit wird sich die Minijobgrenze auf 538 EUR (2024) bzw. 556 EUR (2025) erhöhen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht sich auf 1.230 Euro

Der  Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zum 1.1.2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben (§ 9a Nr. 1 EStG). Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird ab 2023 ein Betrag von 1.230 Euro pauschal ohne Nachweise angenommen.

Arbeitszimmer und Homeoffice: Neuregelung ab 2023

Ab dem 1. Januar 2023 wurden die steuerlichen Regelungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit „Homeoffice“ und „Homework“ angepasst. Es gibt zwei Szenarien zu beachten:

A. Das Arbeitszimmer ist der „Mittelpunkt“ der beruflichen Tätigkeit:

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in tatsächlicher Höhe oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dabei muss es sich um ein „echtes“ häusliches Arbeitszimmer handeln, das ausschließlich beruflich genutzt wird.

B. Kein „Mittelpunkt,“ aber berufliche Tätigkeit wird zu Hause ausgeübt:

Für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit zeitlich „überwiegend“ in der Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte besucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage im Jahr, insgesamt also 1.260 Euro, steuerlich abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsplatz in einem separaten Raum oder in einer Arbeitsecke eingerichtet ist.

Weitere wichtige Punkte:

  • Die Jahrespauschale oder Tagespauschale kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden.
  • Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet.
  • Aufzeichnungen über die in Anspruch genommenen Tage sind erforderlich.

Diese Änderungen berücksichtigen die veränderte Arbeitswelt, insbesondere die vermehrte Arbeit im Homeoffice, und bieten eine Möglichkeit, die mit dieser beruflichen Tätigkeit verbundenen Kosten steuerlich abzusetzen.

Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge

Am 1.1.2023 wurden die Verpflegungspauschbeträge angehoben (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019). Zum 1.1.2024 soll eine weitere Erhöhung erfolgen.

Sparerfreibetrag auf 1.000 Euro erhöht

Der Sparerpauschbetrag, der einen Teil der Kapitalerträge steuerfrei stellt, wird ab 2023 angehoben. Für Ledige steigt er von 801 Euro auf 1.000 Euro für Verheiratete von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Dieser Betrag erlaubt es, Kapitalerträge bis zur genannten Grenze ohne Abgeltungsteuer zu erhalten. Die Erhöhung ist Teil des „Jahressteuergesetzes 2022“.

Kapitalerträge: Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich

Rückwirkend ab 2022 ist es erlaubt, nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen ehegattenübergreifend in der Einkommensteuerveranlagung zu verrechnen. Vorher war dies nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag. Jetzt können nicht ausgeglichene Verluste bis zum 31. Dezember getrennt für jeden Ehegatten festgestellt werden. Diese Änderung wurde im „Jahressteuergesetz 2022“ eingeführt.

Vermietung: Befristete Einführung einer degressiven AfA

Ab dem 1. Oktober 2023 wird eine degressive Abschreibung von 6 Prozent des Restwerts für vermietete Wohngebäude eingeführt, um den Wohnungsbau zu fördern und die Bauwirtschaft zu unterstützen. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf den akuten Wohnraummangel und hohe Baukosten. Sie gilt, wenn die Herstellung im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 beginnt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Gebäude bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft wird.

Kein Verbot für eine kürzere Abschreibungsdauer

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, die Abschreibungsdauer für Gebäude nach tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer zu bemessen, wenn sie dies begründen können. Der Bundesfinanzhof erlaubt verschiedene geeignete Methoden, um eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen, darunter auch die modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer, was entgegen der Finanzverwaltung akzeptiert wird. (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Vermietung: Erhöhung der linearen Abschreibung

Ab dem 1. Januar 2023 wird die lineare Abschreibung für Wohngebäude, die ab diesem Datum fertiggestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Dadurch werden alle Gebäude zukünftig über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer. Diese Maßnahme dient der Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive und hat keinen Einfluss auf die üblicherweise längere Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die oft mehr als 50 Jahre beträgt. (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022“ vom 16.12.2022).

Neue Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Ab dem 1. Januar 2023 wird die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, die für den Mietwohnungsneubau geschaffen wurde, erneuert. Sie gilt für Mietwohnungen, für die der Bauantrag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026 gestellt wird oder eine entsprechende Bauanzeige erfolgt. In den ersten vier Jahren beträgt die 7b-Sonderabschreibung jeweils 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage. Zusätzlich ist eine lineare AfA von 2 % pro Jahr absetzbar.

Die Begünstigung gilt für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 2.500 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und für Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 4.800 EUR je Quadratmeter Wohnfläche sind. Die geförderte Immobilie muss mindestens 10 Jahre vermietet werden, und es gibt keine Mietobergrenze. (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022“ vom 16.12.2022).

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Rentner, die im Jahre 2023 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 82,5% des Rentenbetrages. Der Bruttorentenbetrag ist zu 82,5 % steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen wird.

Im nachfolgenden Jahr 2023 wird der volle Jahresbetrag der Rente erneut mit dem Besteuerungsanteil von 82,5 % besteuert. Der verbleibende Anteil der Rente ist dann Ihr persönlicher Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2023 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro zu versteuern.

Pensionen und Betriebsrenten

Versorgungsbezüge sind – anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – in vollem Umfang als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ steuerpflichtig und daher in der „Anlage N“ anzugeben. Versorgungsbezüge sind seit 2005 begünstigt durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Ab 2023 ändert sich die Berechnung des Versorgungsfreibetrags. Die Abschmelzrate wird von 0,8 Prozentpunkten auf 0,4 Prozentpunkte pro Jahr reduziert, und die Höchstbeträge verringern sich langsamer. Beim Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2023 erhöht sich der Versorgungsfreibetrag auf 14,0 % (statt 13,6 %) der Versorgungsbezüge, höchstens 1.050 EUR (statt 1.020 EUR), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 315 EUR (statt 306 EUR). Zusammen mit einem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Bezüge lebenslang bis zu 1.467 EUR (statt 1.428 EUR) steuerfrei.

Ab 2058 sind die Versorgungsbezüge in voller Höhe steuerpflichtig (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“).

Höhere Freigrenzen für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen die Einkommensgrenze von 520 Euro (ab 1.10.2022) nicht überschreitet. Bis zum 30.9.2022 durfte die Einkommensfreigrenze dreimal im Jahr überschritten werden, jedoch seit dem 1.10.2022 nur noch zweimal jährlich. Damit beträgt der maximal zulässige Verdienst eines Minijobbers in der Regel 6.240 Euro pro Jahr und kann in Ausnahmefällen bis zu 7.280 Euro erreichen.

Steuererleichterungen für Spendenorganisationen

Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erfordern keinen aufwändigen Nachweis und sind in beliebiger Höhe absetzbar. Spenden zur Unterstützung der Geflüchteten des Ukraine-Krieges gelten als Sonderausgaben, absetzbar bis zu 20 % des Einkommens. Überschreitende Beträge können ins Folgejahr übertragen werden. Für Spenden an Geflüchtete gilt von 24.2. bis 31.12.2022 ein vereinfachter Spendennachweis ohne Höhenbegrenzung. (BMF-Erlass vom 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003).

Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages

Zum 1.1.2023 wurde der Unterhaltshöchstbetrag 10.908 Euro angehoben. Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.