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Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst bestimmen. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das betrifft beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.

Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden.

Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben.

Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.

Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen einbezogen werden.

Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Werden haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt, ist diese Tätigkeit nach einem BFH-Urteil insgesamt steuerbegünstigt. Dies gilt beispielsweise für das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen, nicht aber auf öffentlichen Straßen. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).

In 2020 hat der BFH dann aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).

Jüngst hat das Bundesfinanzministerium zu der Rechtsprechung des BFH folgende Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):

 

Maßnahme

 

Begünstigt

 

Nicht begünstigt

 

Haushaltsnahe Dienstleistung

 

Straßenreinigung
– Fahrbahn X
– Gehweg X X
Winterdienst
– Fahrbahn X
– Gehweg X X

 

Darüber hinaus verfügt das BMF: Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).

Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen



Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.

Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.

Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.

Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hauswartstätigkeiten
  • Schornsteinfegergebühren
  • Aufzugswartung.
Bescheinigung nach § 35a

Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend machen können, selbst wenn sie die Verträge nicht persönlich abgeschlossen haben (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20). Im Fall, dass das Finanzamt Nachweise verlangt, ist es ratsam, vom Vermieter eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 anzufordern.

Falls der Vermieter die Bescheinigung verweigert oder zusätzliche Nachweise verlangt, wie Kopien von Handwerkerrechnungen, kann auf das Recht auf Belegeinsicht verwiesen werden, das nach § 259 Abs. 1 BGB gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht. Der Mieter kann die Belege einsehen, fotografieren, scannen oder kopieren. Für preisgebundene Wohnraummietverhältnisse ermöglicht § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen sogar die Anfertigung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung (BGH-Urteil vom 8.3.2006, VIII ZR 78/05).

Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?



Wie werden Arbeitszimmerkosten bei gemeinsamer Nutzung steuerlich berücksichtigt?

Bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers, beispielsweise von Ehegatten, gelten folgende Regeln:

  • Die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten werden individuell geprüft (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jeder Nutzer, der das Arbeitszimmer als Arbeitsmittelpunkt nutzt, die Kosten abziehen, die er getragen hat.
  • Grundstücksorientierte Kosten (z. B., Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) sind abzugsfähig, wenn sie von dem Nutzer geschuldet werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15).
  • Mietkosten für gemeinsam gemietete Räume sind ebenfalls abziehbar, unabhängig von der Art der Partnerschaft.
  • Nutzungsorientierte Aufwendungen (z. B., Energie und Reinigung) sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn sie auf die Nutzung des Arbeitszimmers entfallen (BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).

Beispiel 1: A und B nutzen ein Arbeitszimmer zu gleichen Teilen. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 Euro und werden von A und B gemeinsam getragen. A nutzt es als Arbeitsmittelpunkt. A kann 2.000 Euro als Werbungskosten abziehen. B kann nur die Tagespauschalen von 6 Euro pro Tag geltend machen, wenn an den betreffenden Tagen im Homeoffice gearbeitet wurde.

Beispiel 2a: A und B nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer in der von B gemieteten Wohnung. Die Aufwendungen betragen 3.000 Euro für die Miete und 1.000 Euro nutzungsorientierte Aufwendungen. A nutzt es als Arbeitsmittelpunkt. A kann nur 500 Euro (= Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) abziehen. B sind die Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen zuzurechnen, da B die Miete vertraglich schuldet. B kann daher nur die Tagespauschalen geltend machen.

Beispiel 2b: Wenn dagegen A die Miete trägt, sind auch die grundstücksorientierten Aufwendungen über 1.500 Euro von A abzugsfähig.

Beispiel 3: A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Wie werden Arbeitszimmerkosten bei gemeinsamer Nutzung steuerlich berücksichtigt?



Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind u.a. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbständige Tagesmütter oder Au-Pairs im Haushalt des Auftraggebers.

Die Frage ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind. Jedenfalls lehnt die Finanzverwaltung die steuerliche Vergünstigung klar ab. Im neuen BMF-Erlass aus 2014 ist festgelegt, dass Tierbetreuungs-, Tierpflege- und Tierarztkosten nicht steuerbegünstigt sind (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, denn die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Deshalb sind die Aufwendungen dafür gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15).

Der Fall: Die Eheleute halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 EUR, im Jahr insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellt. Das Finanzamt lehnt eine Steuerermäßigung unter Verweis auf das o.g. BMF-Schreiben ab.

Nach Auffassung der BFH-Richter gehören zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. So ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. "Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fell-pflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt." Diese gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

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Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres - einschließlich der Anfahrtskosten - sollen allerdings nur dann abziehbar sein, wenn die Betreuung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt es also nicht, wenn das Tier an der Wohnung abgeholt und nach der Betreuung wieder zurückgebracht wird (z.B. Dogwalker, Gassie gehen) (so FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11).

Geklärt hat der BFH aber nun, dass zumindest das "Ausführen" des Tieres außerhalb der Wohnung nicht steuerschädlich ist. Schließlich gewährt ja auch der Fiskus den Steuerbonus für "die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie für kleinere Botengänge" durch eine Haushaltshilfe außerhalb der Wohnung (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 13).

Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die ablehnende Sichtweise zum ganztägigen Hunde-Betreuungsservice (Hundesitter) bestätigt (Urteil vom 7.11.2018, 7 K 7101/16). Der Ablauf der Hundebetreuung stellte sich in dem Fall wie folgt dar: Der Hundebetreuer holte den Hund der Kläger täglich an deren Wohnort für eine Gassi-Runde ab, die mit anderen Hunden durchgeführt wurde. Am Nachmittag wurde der Hund wieder zum Wohnort der Kläger zurückgebracht. Dazwischen wurde der Hund im Auto herumgefahren oder auch auf dem Gelände des Hundebetreuers betreut. Diese Gestaltung der Hundebetreuung sei nicht mehr vergleichbar zu einer Hundebetreuung, die Mitglieder des Haushalts leisten. Denn diese würden mit einem Hund den Wohnort nicht zum Gassi-Gehen verlassen, um dann erst am Nachmittag wieder zurückzukehren.

Auch Betreuung von Haustieren ist als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt!



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein ausreichender anderer Arbeitsplatz?

Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 6 Euro für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "überwiegend" in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Die Tagespauschale wird auch als Homeoffice-Pauschale oder Homework-Pauschale bezeichnet.

Der Fall betrifft im Prinzip alle Arbeitnehmer und Selbstständigen, die - wie in den Coronajahren - hin und wieder von zuhause arbeiten, aber ihren "eigentlichen" Arbeitsplatz samt Schreibtisch in der Behörde oder im Betrieb haben. Insgesamt ist der Abzug der Homeoffice-Pauschale auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro).

Es ist egal, ob ein abgeschlossenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Es reicht eine Arbeitsecke aus. Ein Abzug der Entfernungspauschale neben der Homeoffice-Pauschale ist nicht zulässig, wenn an einem Tag zeitweise im Homeoffice und zeitweise im Büro oder Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet wird und dafür Fahrtkosten angefallen sind.

Ein paralleler Abzug von Fahrtkosten und Tagespauschale ist ausnahmsweise nur möglich, wenn an einem Homeoffice-Tag zusätzlich eine Auswärtstätigkeit, also eine Dienst- oder Geschäftsreise, unternommen wird.

Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Homeoffice-Kosten - wie oben - mit einer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, abgesetzt werden.

Beispielsweise trifft dies auf viele Lehrer zu, deren Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule liegt, die dort aber für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung keinen Schreibtisch zur Verfügung haben.

Wichtig: In diesem Fall können neben der Tagespauschale auch die Fahrtkosten zur Schule, zur Behörde oder zum Betrieb mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Es kommt hier nicht (mehr) darauf an, ob ein abgeschlossenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Es reicht eine Arbeitsecke aus; zur Not kann es auch der Küchentisch sein. Hier ergibt sich also eine echte Vereinfachung gegenüber der bisherigen Regelung.

Aber was ist ein "anderer Arbeitsplatz" und in welchen Fällen steht er "nicht dauerhaft zur Verfügung"? Hier gilt Folgendes:

  • "Anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt.
  • Ein anderer Arbeitsplatz steht dann zur Verfügung, wenn Sie diesen in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Pool-Arbeitsplatz grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" ist, jedoch nur dann, wenn der Mitarbeiter ihn "in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Es muss eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen vorhanden sein.

Fazit: Haben Sie einen Pool-Arbeitsplatz, ist ein Abzug der Tagespauschale üblicherweise nur für solche Tage zulässig, an denen Sie die (erste) Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig werden.

Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein ausreichender anderer Arbeitsplatz?



Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?

Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Arbeiten von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z.B.:

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 11.09.2016.

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die durch selbständige Dienstleister erbracht werden, sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr.

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Gehwegreinigung oder das Schneeräumen.

  • Im Jahre 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12). Nach Auffassung der BFH-Richter liegen Leistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt vor, wenn sie "im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" erbracht werden. Hierzu gehört die Wohnung, aber auch der dazugehörige Grund und Boden. Daher ist der Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auszulegen.
  • In 2020 hat der BFH aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
  • Aktuell hat das Bundesfinanzministerium dazu ganz im Sinne des BFH folgende kleine Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Gehwegreinigung oder das Schneeräumen.

  • Im Jahre 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12). Nach Auffassung der BFH-Richter liegen Leistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt vor, wenn sie "im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" erbracht werden. Hierzu gehört die Wohnung, aber auch der dazugehörige Grund und Boden. Daher ist der Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auszulegen.
  • In 2020 hat der BFH aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
  • Aktuell hat das Bundesfinanzministerium dazu ganz im Sinne des BFH folgende kleine Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):

Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

 

Müllabfuhrgebühren

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

Die Begründung dafür liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.

Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen



Welche Nachweise sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:

Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Es besteht nach wie vor die Bedingung der Banküberweisung. Bar bezahlte Rechnungen werden nicht anerkannt.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und eine Pflegestufe (bis 2016) bzw. einen Pflegegrad (ab 2017) nachgewiesen werden.

Fehlende Bescheinigung 2023: Kein Problem!

Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neueste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2022 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2023 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 noch nicht vorliegt!

Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.

 

Tipp

Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).

Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen. Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).

Allerdings sorgt der BFH auch für eine Verkomplizierung, denn an seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahre 2019 hält er fest. Er unterscheidet zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= weiterhin nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hin-gegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.

 

Welche Nachweise sind erforderlich?



Aktuelle Entscheidungen

Müllabfuhrkosten in der Steuererklärung

Die Kosten für die Müllabfuhr sind derzeit in Ihrer Steuererklärung nicht abzugsfähig. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

Warum sind Müllabfuhrkosten nicht abzugsfähig?

Die Begründung liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet.

Aktuelle Entwicklungen und Handwerkerleistungen

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann beansprucht werden kann, wenn beispielsweise der Sohn unentgeltlich eine Wohnung im Haus seiner Mutter bewohnt, er die Handwerkerarbeiten in Auftrag gegeben und auch bezahlt hat. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 23/21).

Hausnotrufsysteme und Steuerbegünstigung

Was ist mit Hausnotrufsystemen? Kosten für ein Hausnotrufsystem sind nur abzugsfähig, wenn die Rufbereitschaft im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. In diesem Fall können 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Außerhalb des "Betreuten Wohnens" sind diese Kosten nicht steuerbegünstigt, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat.

Eine Rentnerin mit einem Hausnotrufsystem im eigenen Haushalt erhielt keine Anerkennung der Kosten durch das Finanzamt, da die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erbracht wurde.

Steuervergünstigungen für Mieter

Auch Mieter können Steuervergünstigungen gemäß § 35a EStG erhalten, wenn sie entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben und dies durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachweisen können. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Verträge nicht selbst abgeschlossen hat.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen können, wenn die erforderlichen Angaben in Abrechnungen oder Bescheinigungen enthalten sind. Es ist ratsam, eine entsprechende Bescheinigung vom Vermieter oder Verwalter zu verlangen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Das Muster für die Bescheinigung ist im BMF-Schreiben vom 9.11.2016 enthalten.

Steuervergünstigung für Statikerleistungen

Der Bundesfinanzhof hat die Steuervergünstigung nach § 35a EStG für statische Berechnungen eines Statikers verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die statische Berechnung für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).

Aktuelle Entscheidungen



Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!

Die Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale auf verschiedene Tätigkeiten ist erlaubt, wenn Sie mehrere berufliche Tätigkeiten parallel ausüben und das Arbeitszimmer den Dreh- und Angelpunkt für alle Aktivitäten bildet. Sollte der zentrale Punkt einiger Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers liegen, können Sie die Kosten anteilig für diese Tätigkeiten abziehen.

Es ist jedoch auch möglich, alle Aufwendungen einer einzelnen Tätigkeit zuzuordnen, wenn Sie auf eine detaillierte Aufteilung verzichten. Beachten Sie dabei, dass die Jahrespauschale nicht je nach Anzahl der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten erhöht wird.

Zum Beispiel: Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer zu 60 % für eine nichtselbständige Tätigkeit und zu 40 % für eine gewerbliche Nebentätigkeit nutzen und der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Aktivitäten sich im Arbeitszimmer befindet, können Sie die Jahrespauschale entsprechend aufteilen. In diesem Fall würden 60 % (756 Euro) als Werbungskosten und 40 % (504 Euro) als Betriebsausgaben abgezogen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Jahrespauschale insgesamt für eine der beiden Tätigkeiten geltend zu machen, um die Abwicklung zu vereinfachen.

Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!



Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?

Ist die Haushaltshilfe in einem regulären Arbeitsverhältnis angestellt und zahlen Sie normale Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, gibt es für Sie eine außerordentlich hohe Steuerermäßigung.

Die Aufwendungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar.

Falls das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht, ermäßigt sich der Höchstbetrag von 4.000 Euro nicht um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?



Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?

Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt.

Es gibt zwei Unterscheidungsfälle (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):

  1. Das Arbeitszimmer bildet den "Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:
    • Die Jahrespauschale von 1.260 EUR ist ein Pauschbetrag für die Aufwendungen im häuslichen Arbeitszimmer.
    • Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden.
    • Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
    • Der Abzug der Tagespauschale (6 EUR pro Tag) für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.
    • Bei gemeinsam genutzten Arbeitszimmern von Ehegatten oder Lebensgefährten gelten spezielle Regelungen.
  2. Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt:
    • Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage, insgesamt also 1.260 EUR pro Jahr.
    • Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss keine speziellen Anforderungen erfüllen.
    • Die Tagespauschale kann auf verschiedene Tätigkeiten aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden, jedoch nicht mehrfach abgesetzt werden.
    • Bei einem doppelten Haushalt oder dem Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist die Tagespauschale nicht zusätzlich abzugsfähig.
    • Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR verrechnet und erfordert eine Steuerersparnis von über 1.230 EUR.
    • Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?



Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?

Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls.

Dies erfolgt außerhalb des Haushalts der Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise bestätigt (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E). Die hiergegen eingelegte Revision wurde verworfen - allerdings aus verfahrensrechtlichen und nicht aus materiell-rechtlichen Gründen. Ganz geklärt ist die Sache damit also immer noch nicht.

Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?



Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?

Ja. Sie können die Rechnung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zum Lohn für die Haushaltshilfe auch den Arbeitslohn für den Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.

Steuerlich begünstigt sind nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück. Begünstigt sind nicht nur Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden könnten, sondern auch Arbeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können, z.B. Reparatur einer Waschmaschine. Wichtig ist nur, dass die Reparatur der Maschine in Ihrem Haushalt erfolgt.

Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?



Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen?

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn haushaltsnahe Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Auftraggeber der Leistung.

Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen?



Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?

Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein:

  1. Arbeitslohn über 520 Euro/Monat
  2. mehrere Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn über 450 Euro/Monat bzw. 520 Euro/Monat (ab 1.10.2022).

Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und für die Sozialabgaben haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Beschäftigen Sie eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe oder einen selbständigen Dienstleister, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen.

Beispiel

Haben Sie eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angemeldet, zieht das Finanzamt von dem Aufwand in Höhe von 12.000 Euro jährlich 20 Prozent von der Steuerschuld ab, also 2.400 Euro.

Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?



Welche Umlagen fallen zusätzlich zum Verdienst an?

Für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe muss der Arbeitgeber auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 12 % entrichten, und zwar jeweils 5 % für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % für die Steuer. Zusätzlich sind im Jahre 2019 sind folgende Abgaben zu zahlen:

  • Umlage U1 für Krankheits- und Kuraufwendungen: 1,1 %
  • Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen: 0,24 %
  • Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % des Arbeitslohns.
  • Die Umlage U3 für Insolvenzgeld müssen Privathaushalte nicht zahlen.

Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt muss der private Arbeitgeber zwingend den sog. Haushaltsscheck verwenden. Der Haushaltsscheck bedeutet für Sie eine erhebliche Erleichterung - die Sie nutzen müssen! Und nur bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens können Sie in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommen. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie Ihre geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ganz einfach bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) an und erteilen gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Sozialbeiträge.

Die Minijobzentrale vergibt - sofern noch nicht vorhanden - eine Betriebsnummer für den Arbeitgeber, berechnet die Nebenkosten (Pauschalabgabe, Umlagen, Unfallversicherung) und zieht den Gesamtbetrag zweimal jährlich per Lastschrift von Ihrem Konto ein: Und zwar für das erste Halbjahr am 31. Juli und für das zweite Halbjahr am 31. Januar des Folgejahres.

Welche Umlagen fallen zusätzlich zum Verdienst an?



Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt?

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem können steuerlich absetzbar sein, abhängig von den Umständen:

  1. Im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem steuerbegünstigt. Sie können mit 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies entspricht dem BFH-Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14).

  2. Wenn das Hausnotrufsystem außerhalb des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung genutzt wird, beispielsweise in der eigenen Wohnung, sind die Kosten nicht steuerlich begünstigt.

  3. Kürzlich entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf den zweiten Fall im Sinne der Finanzverwaltung: Ausgaben für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer Servicezentrale herstellt (Rufbereitschaft), sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt, wenn die Dienstleistung außerhalb des Haushalts des Auftraggebers erbracht wird. Dies gilt laut dem BFH-Urteil vom 15.2.2023 (VI R 7/21).

Die wesentliche Dienstleistung beim reinen Hausnotrufsystem besteht in der Bearbeitung von Alarmen und der Verständigung von Bezugspersonen, dem Hausarzt, Pflegedienst usw. per Telefon und nicht im Rufen des Notdienstes durch die Rentnerin selbst. Da diese maßgebende Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erbracht wird, ist sie nicht steuerlich begünstigt.

Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt?



Steuerbonus auch für den Schlüsseldienst?

Die Haustür fällt hinter einem ins Schloss - und man steht plötzlich ohne Schlüssel vor der Wohnung. Da muss ein Schlüsseldienst her. Unseriöse Firmen nutzen die Notsituation schamlos aus und verlangen horrende Beträge. Die Frage ist, ob wenigstens das Finanzamt etwas Linderung verschafft. Handelt es sich hierbei um haushaltsnahe Dienstleistungen, die mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG)?

Aktuell teilt die Bundesregierung - vertreten durch den Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Meister - mit, dass Aufwendungen für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt sein können. Dies "hänge von der im konkreten Einzelfall erbrachten Leistung ab. Der Begriff 'im Haushalt' sei hierbei räumlich-funktional auszulegen" (BT-Drucksache 18/11220 vom 17.2.2017, Frage 19). Die Frage war klar und simpel, die Antwort aber ist unklar und verschwurbelt. Unstrittig ist doch, dass die Leistung des Schlüsseldienstes konkret im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird, der durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird. Und davon wird auch die Haustür bzw. die Wohnungstür erfasst.

Nie Cash bezahlen

Es wäre nützlicher gewesen, wenn Dr. Meister auf ein Problem hingewiesen hätte: Die Steuervergünstigung gibt's nur, wenn eine Rechnung ausgestellt und diese mittels Banküberweisung beglichen wird. Soweit die Theorie. Doch in der Praxis wollen die Schlüsseldienste meist sofort Geld sehen, und zwar möglichst cash. Da kann man sogar glücklich sein, wenn der Schlüsselmann den Betrag wenigstens quittiert (aber Barquittungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert!). Besser ist es, hartnäckig zu sein und auf Banküberweisung zu bestehen. Sie können dem Schlüsselmann aber auch eine sofortige Überweisung mittels Online-Banking anbieten - wenn Sie wieder in der Wohnung sind.

Steuerbonus auch für den Schlüsseldienst?

Feldhilfen

Betrag (inkl. USt.)

Um die Steuervergünstigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten: Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Vermeiden Sie also Barzahlung! Eine Quittung allein genügt nicht!

Es ist zwar nicht erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt.

Als Mieter / Wohnungseigentümer erhalten Sie jährlich eine Nebenkosten- / Hausgeldabrechnung. Für die darin enthaltenen Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten dürfen Sie ebenfalls eine Steuerermäßigung beantragen. Als Nachweis erhalten Sie vom Vermieter oder der Hausverwaltung eine Bescheinigung über die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen.

Bezeichnung

Geben Sie eine Bezeichnung an, z. B. die Art der ausgeübten Tätigkeit oder den Namen des Dienstleisters.

Es muss sich um Arbeiten im Haushalt handeln, die Haushaltsmitglieder gewöhnlich auch selbst erledigen könnten. Darunter fallen unter andere:

  • Wohnungsreinigung durch eine selbständige Putzhilfe
  • Kochen, Bügeln, Kinderbetreuung durch eine selbständige Haushaltshilfe
  • Fensterreinigung durch einen Fensterputzer
  • Treppenhausreinigung
  • Umzugsfirma
  • Gartenarbeiten durch einen selbständigen Gärtner
  • Haushaltsarbeiten durch eine Dienstleistungsagentur (z. B. Briefkasten leeren, Blumen gießen)

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.

Wichtig: Wird die Dienstleistung nicht in Ihrem Haushalt ausgeführt, wird das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihnen jemand bei den Einkäufen hilft oder diese für Sie erledigt. Auch eine Tagesmutter, die die Kinder bei sich zuhause betreut, oder die Kosten für Ihre Wäsche, die in der Wäscherei gewaschen wird, werden nicht anerkannt.

Summe aller Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Summe aller Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Hilfen im Haushalt, die Sie bisher erfasst haben.