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Steuererklaerung-Student.de FAQs

 


Renteneinkünfte

 

In diesem Bereich können Sie alle Renteneinkünfte aus gesetzlichen Rentenversicherung aber auch aus privaten Rentenversicherungen sowie aus Altersvorsorgeverträgen (z.B. Riester-Rente, Pensionsfonds) erfassen.



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2023 verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2023 beträgt der Grundfreibetrag 10.908 Euro für Ledige und 21816 Euro für Verheiratete.

Zu den steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern, die anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP) und vieles mehr.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die steuerpflichtige Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Der Besteuerungsanteil beträgt für alle Rentner des Jahres 2004 und für diejenigen, die im Jahre 2005 neu in Rente gingen, unabhängig vom Alter 50 % des Rentenbetrages.

Für Rentner, die im Jahre 2023 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil 82,5 % des Rentenbetrages.

Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Der stets gleich bleibende Rentenfreibetrag führt dazu, dass Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr in vollem Umfang steuerpflichtig werden.

Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern und bleibt lebenslang unverändert.

Für Herrn Mustermann gilt: Bekam er im Jahr 2005 eine Rente von 30.000 Euro, so liegt sein Freibetrag demnach bei 15.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 21.816 Euro (2023). Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 15.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (2023) und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag, müssen sie jeweils ein separates Formular abgeben.

Tipp

Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?

Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre nutzen, die neben den Einkünften aus Renten oder einer Pension zusätzlich noch Nebeneinkünfte oder Lohn erwirtschaften.

Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise

  • Einkünfte aus Vermietung,
  • Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Selbständigkeit,
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
  • Einkünfte aus einer Riester-Rente.

Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.

Durch geänderte Gesetze wird der Altersentlastungsbetrag ab 2023 langsamer reduziert und die Dauer der Reduzierung von 2040 auf 2058 verlängert. Für Rentner ab 2023 wird der Prozentsatz nicht mehr um jährlich 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um jährlich 0,4 Prozentpunkte verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 statt jährlich um 38 Euro nur noch um jährlich 19 Euro (§ 24a Satz 5 EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Für Personen, die 2022 das 64. Lebensjahr vollenden (geboren zwischen dem 2.1.1958 und dem 1.1.1959), beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2023 zeitlebens 14,4 % der Einkünfte, höchstens 684 Euro. Wenn Sie 2023 erst 64 Jahre alt werden (geboren zwischen dem 2.1.1959 und dem 1.1.1960), beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2023 zeitlebens 14,0 % (anstatt 13,6 %), höchstens 646 Euro (anstatt 608 Euro).

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?



Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?

Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dazu gibt es unterschiedliche Steuerregeln:

  • Renten, die mit dem neuen Besteuerungsanteil, genauer: die in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig sind. Dies betrifft alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die "Rürup"-Rente sowie Renten aus berufsständischen Versorgungswerken.
  • Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Dies betrifft z.B. Renten aus privaten Rentenversicherungen.
  • Renten, die mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig sind. Dies betrifft Leibrenten mit befristeter Laufzeit, z.B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen.
  • Renten, die in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind. Dies betrifft vor allem die staatlich geförderte Riester-Rente und die steuerschädliche Verwendung von Riester-Verträgen sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, deren Beiträge steuerfrei geblieben sind, z. B. aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
  • Renten, die in voller Höhe als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" steuerpflichtig sind. Dies betrifft beamtenrechtliche Pensionen, Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse sowie entsprechende Hinterbliebenenbezüge. Diese Renten sind nicht in der "Anlage R", sondern in der "Anlage N" anzugeben.
  • Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z.B. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Renten brauchen Sie nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Pensionen gehören in die Anlage N

Pensionen, z. B. Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in der Anlage N ein.

Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?



Nächste Stufe für die Rente mit 67 startet!

Gestaffelte Altersgrenzen

Im Jahr 2023 erreichen die Geburtsjahrgänge des Jahres 1958 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren, jedoch in einem Kontext von gestaffelten Altersgrenzen. Ab 2012 wurde die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, beginnend mit einer Monatserhöhung pro Jahrgang, die ab 2024 auf zwei Monate pro Jahrgang ansteigt. Das bedeutet, dass der Geburtsjahrgang 1946 der letzte war, der 2011 noch mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen konnte. Für diejenigen, die 2012 das Rentenalter von 65 Jahren erreichten, verzögerte sich der Rentenbeginn um einen Monat. Ein Beispiel: Jemand, der am 15.2.1947 geboren wurde, erhielt die Rente erst ab dem 1.4.2012 anstelle des 1.3.2012.

Besondere Regelungen für Langjährig Versicherte

Ab dem 1.7.2014 können Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge beziehen. Für diejenigen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben, mit einer Erhöhung um zwei Monate pro Jahrgang ab 2016. Im Jahr 2023 können Personen des Geburtsjahrgangs 1960 die Rente mit 63 Jahren und 16 Monaten beziehen, sofern sie 45 Versicherungsjahre vorweisen. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen.

Altersrente für Langjährig Versicherte

Personen mit 35 Beitragsjahren können die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, müssen jedoch lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren, jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949. Im Jahr 2023 kann der Geburtsjahrgang 1960 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 12,0 % erhalten.

Altersrente für Schwerbehinderte

Die Altersrente für Schwerbehinderte kann mit 64 Jahren plus 4 Monate ohne Abschläge bezogen werden. Mit 61 Jahren plus 4 Monate ist eine Rente mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich. Vertrauensschutz gilt für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren, in diesem Fall können sie mit 63 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent ist eine vorzeitige Rente bereits ab dem 60. Lebensjahr möglich.

Erwerbsminderungsrente

Im Fall der vollen Erwerbsminderung kann die Erwerbsminderungsrente vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge beansprucht werden. Im Jahr 2023 beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung erst mit 64 Jahren plus 10 Monaten, wobei bei früherem Bezug Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat anfallen, jedoch maximal 10,8 %.

Witwen- oder Witwerrente

Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente wurde schrittweise von 45 auf 47 Jahre erhöht, beginnend im Jahr 2012. Im Jahr 2023 liegt die Altersgrenze bei 45 Jahren und 12 Monaten, das entspricht 46 Jahren. Witwen oder Witwer unter 45 Jahren erhalten die kleine Witwen- oder Witwerrente, während mit Erreichen des 46. Lebensjahres die Umwandlung in die große Witwen- oder Witwerrente erfolgt.

Rentenbesteuerung

Die Rentenbesteuerung beginnt im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr. Im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 82,5 Euro. Der verbleibende Betrag im zweiten Jahr wird als persönlicher Rentenfreibetrag festgelegt und bleibt zeitlebens steuerfrei. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe steuerpflichtig, nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrags und eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro.

Nächste Stufe für die Rente mit 67 startet!



Rentner: Steuerfreiheit für den Grundrentenzuschlag

Seit dem 1.1.2021 gibt es eine Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern lediglich um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente (eingeführt mit dem "Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen" - Grundrentengesetz - vom 12.8.2020).

  • Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt. Übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren.
  • Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaates auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Vor diesem Hintergrund sollte auch aus steuerlicher Sicht sichergestellt werden, dass der die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird.

 

 

Neu

Rückwirkend ab dem Jahr 2021 wird der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen (§ 3 Nr. 14a EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022").

 

In vielen Fällen wurde bereits im Jahre 2021 ein Grundrentenzuschlag gezahlt. Folglich wurde dieser Teilbetrag in der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet – und als steuerpflichtig behandelt. Für die rückwirkende Steuerbefreiung werden jetzt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an Finanzamt zu übermitteln und darin die Höhe des steuerfrei bleibenden Grundrentenzuschlages auszuweisen.

Falls bereits für 2021 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und der Steuerbescheid sogar schon bestandskräftig geworden ist, wird das Finanzamt diesen nun korrigieren. Allerdings erfolgt die Änderung nur in dem Umfang, der sich aus der korrigierten Rentenbezugsmitteilung ergibt. Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt (§ 52 Abs. 4 Satz 5 bis 8 EStG).

Rentner: Steuerfreiheit für den Grundrentenzuschlag



Welche Renten muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?

Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Einige Arten von Renten sind allerdings in vollem Umfang steuerfrei und brauchen nicht angegeben zu werden. Dazu gehören z. B.

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden.

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.

Welche Renten muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?



Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?

Die meisten Renten müssen versteuert werden. Hierzu gehören die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente, die (große und kleine) Witwen- oder Witwerrente, die Waisenrente, die Betriebsrente (aus einer Direktversicherung) und die Renten aus Lebensversicherungen. Je nach Art der Rente gilt eine unterschiedliche Versteuerung.

Nicht versteuern müssen Sie hingegen eine Rente, die Sie aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erhalten, eine Kriegsrente, die Schwerbeschädigtenrente, eine Wiedergutmachungsrente, eine Schadensersatzrente für entgangenen Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB, eine Conterganrente, eine SED-Opferrente, eine Schadensersatzrente an HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen sowie eine lebenslängliche Rente aus einer Lotterie.

Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?



Welche Freibeträge können Rentner nutzen?

Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.

Der persönliche Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibetrag wird im zweiten vollen Jahr des Rentenbezugs ermittelt. Im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr wird die Rente mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.

Der Versorgungsfreibetrag für Beamte und Werksrentner
Wie der Rentenfreibetrag schmilzt auch der Versorgungsfreibetrag auf null Prozent. Der Versorgungsfreibetrag gilt aber nur für Pensionen und Betriebsrenten aus Direktzusage und aus Unterstützungskasse. Darüber hinaus erhalten Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Auch dieser Zuschlag wird mit der Zeit geringer.

Hinweis: Aufgrund geänderter Gesetze wird ab 2023 der Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen als zunächst vorgesehen. Beginnend mit dem Pensionärsjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt um jährlich 60 Euro nur um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag statt um 18 Euro nur um jährlich 9 Euro. Bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 sind die Versorgungsbezüge in voller Höhe steuerpflichtig (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

So sehen die Zahlen bei Pensionsbeginn im Jahre 2023 aus:

Bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2023 beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag 14,0 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.050 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 315 EUR.

Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Bezüge also bis zu 1.467 EUR steuerfrei – lebenslänglich.

Den Altersentlastungsbetrag
Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre nutzen, die neben der Rente Neben- oder Lohneinkünfte erwirtschaften. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.

Hinweis: Aufgrund geänderten Gesetzes wird der Altersentlastungsbetrag ab 2023 langsamer abgeschmolzen als bislang vorgesehen. Beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt jährlich um 38 Euro nur um jährlich 19 Euro (§ 24a Satz 5 EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Wer im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat (geboren vom 2.1.1958 bis 1.1.1959), bekommt ab 2023 einen Altersentlastungsbetrag zeitlebens in Höhe von 14,4 % der Einkünfte, höchstens 684 EUR.

Werden Sie erst im Jahre 2023 64 Jahre alt (geboren vom 2.1.1959 bis 1.1.1960), beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2023 zeitlebens 14,0 %, höchstens 646 EUR

Der Werbungskostenpauschbetrag
Für die Rente oder die Pension erhält jeder Steuerzahler einen Werbungskostenpauschbetrag von jährlich 102 Euro.

Die Sonderausgaben
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Rentner als Sonderausgaben in der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen. Rentner erhalten einen Krankenversicherungszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger, um den die Beiträge zu vermindern sind. Spenden kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Die gesammelten Spendenquittungen drücken somit das zu versteuernde Einkommen. Spendet man nicht oder hat man sonst keine Sonderausgaben, zieht das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro ab.

Die außergewöhnlichen Belastungen
Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder der Auftrag an einen Handwerker. Aber auch Krankheitskosten, wie Medikamente, Brille oder Zahnersatz können Rentner geltend machen.

Der Minijob
Wenn ein Rentner (über 65 Jahre) einem Minijob nachgeht, sind diese Einnahmen für ihn steuerfrei.

Tipp

Wenn Sie als Rentner mit den diversen Freibeträgen, Pauschalen und abziehbaren Kosten unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 10.908 Euro (2023) bleiben, dann müssen Sie auch keine Steuern auf Ihr Einkommen zahlen. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

Welche Freibeträge können Rentner nutzen?

Feldhilfen

Einkünfte aus gesetzlichen Renten

Wenn Sie im Jahr 2023 eine Rente

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder
  • einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

erhalten haben, wählen Sie hier Ja.

Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Rente).

Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen

Wenn Sie im Jahr 2023 Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung erhalten haben, wählen Sie hier Ja.

Darunter fallen insbesondere lebenslange Renten

  • aus privaten Rentenversicherungen sowie
  • bestimmte befristete Renten, z. B.
    • Hinterbliebenenrenten,
    • Berufsunfähigkeitsrenten und
    • Erwerbsunfähigkeitsrenten.
Mitteilungen über Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Wenn Sie im Jahr 2023 Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag erhalten haben, wählen Sie hier ja.

Darunter fallen insbesondere Leistungen aus

  • Pensionsfonds,
  • Pensionskassen,
  • Direktversicherungen,
  • Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) und
  • Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie z. B. der VBL oder einer ZVK, handelt).