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Private Veräußerungsgeschäfte

 

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden als steuerfrei behandelt, sofern diese unter der Freigrenze von 600 Euro liegen. Liegt der gesamte Veräußerungsgewinn über 599 Euro, wird er in der vollen Höhe steuerpflichtig.



Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Welche Gewinne oder Verluste zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen, regelt § 23 des Einkommensteuergesetzes. Steuerlich werden sie den sonstigen Einkünften zugerechnet.

Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:

  • Verkauf von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von zehn Jahren
  • Veräußerung sonstiger private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres

Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Goldmünzen, Devisen oder vermietete Transportmittel.

Wenn man mit den genannten Gütern Einkünfte erzielt hat, erhöht sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre. Nicht zu privaten Veräußerungsgeschäften zählen Gewinne oder Verluste, wenn sie einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Die Veräußerung von Wertpapieren sowie diesbezügliche Spekulationsgeschäfte werden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet, und hier gilt die Abgeltungsteuer.

Kryptowährungen

Auch Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 Euro bleibt.

Bundesfinanzministerium und Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben die Besteuerung von Kryptowährungen und digitalen Token erklärt (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001). Hier sind die wichtigen Punkte:

  1. Private Veräußerungsgeschäfte: Wenn Sie Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen, können Gewinne steuerpflichtig sein. Steuerfrei bleiben sie, wenn sie unter 600 EUR liegen.
  2. Steuerfreier Verkauf nach einem Jahr: Wenn Sie Kryptowährungen länger als ein Jahr halten, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei, selbst wenn Sie diese für bestimmte Zwecke wie Lending oder Stake-Bereitstellung genutzt haben.
  3. Betriebsvermögen: In einigen Fällen können Kryptowährungen als Betriebsvermögen gelten, insbesondere wenn Sie sie regelmäßig und intensiv handeln.
  4. Gewerblicher Handel: Wenn Sie Kryptowährungen wiederholt kaufen und verkaufen, kann dies als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden.
  5. Blockerstellung: Die Erstellung von Blöcken, sei es durch Mining oder Forging, gilt nicht als private Vermögensverwaltung. Dies wird als gewerbliche Tätigkeit betrachtet.
  6. Betriebseinnahmen: Wenn Kryptowährungen zum Betriebsvermögen gehören, werden Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen behandelt, unabhängig von der Jahresfrist.
  7. Einkünfte aus Blockerstellung: Einkünfte aus der Blockerstellung können steuerbar sein, es sei denn, sie liegen unter 256 EUR im Jahr und keine gewerbliche Tätigkeit liegt vor.

Bundesfinanzhof und Kryptowährungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres besteuert werden (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22). Dies betrifft einen Fall, in dem ein Kläger 3,4 Mio. Euro Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt hat. Kryptowährungen werden als Wirtschaftsgüter betrachtet, die einer Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Diese Regelungen gelten für digitale Währungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero. Sie sind als Zahlungsmittel anzusehen und können auf Handelsplattformen gehandelt werden.

Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?



Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie nur versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Ware die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Auch Verluste sind steuerlich nicht relevant.

Als Tag der Anschaffung gilt der Tag, an dem der Kaufvertrag in Kraft getreten ist (das ist üblicherweise der Tag, an dem der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet wurde), nicht der Zeitpunkt der Lieferung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Das Gleiche gilt auch für den Zeitpunkt der Veräußerung der Ware an einen Dritten.

Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Feldhilfen

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Wählen Sie "ja", wenn Sie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (z.B. notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
 
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.

In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), soweit sie

  •   im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder
  •   im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient z.B. ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten aus geschlossen ist.

Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (z.B. häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 34 bis 40 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil.

Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Soweit derartige Abschreibungen bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertiggestellt haben.

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Wählen Sie "ja", wenn Sie andere Wirtschaftsgüter veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Zweitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ist die 1-jährige Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Sie sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Zu den anderen Wirtschaftsgütern, die im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte in der Steuererklärung anzugeben sind, zählen beispielsweise Verkäufe von

  • Goldbarren
  • Goldmünzen
  • Silberbarren
  • Silbermünzen
  • Antiquitäten
  • Gemälde
  • Oldtimer
  • Bitcoins und andere Kryptowährungen

Ausnahme: Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind dagegen auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar. Begründung: Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst aufwenden musste.

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Wählen Sie "ja", wenn Sie Anteile an Einkünften veräußert haben.

Auf der folgenden Seite können Sie dann den Gewinn bzw. den Verlust eintragen, der Ihnen durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile aus dem Privatvermögen entstanden ist.

Leider kommt es oft vor, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommenssteuererklärung der notwendige Feststellungsbescheid für die Beteiligung über die genaue Höhe der Einkünfte noch nicht vorliegt. Der endgültige Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage wird in der Regel dann zu einem späteren Bescheid erteilt.

Wollen Sie Angaben zu einem Verlustausgleich machen?

Sie können beantragen, dass der Verlustrücktrag von 2023 nach 2022 begrenzt wird.

Erzielen Sie aus einem privaten Veräußerungsgeschäft einen Verlust, können Sie diesen Verlust in unbegrenzter Höhe mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Verluste können allerdings nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im selben Jahr verrechnet werden.

Beim Verlustrücktrag handelt es sich allerdings um ein Wahlrecht:

(1) Wenn Sie aus Veräußerungsgeschäften einen Verlust erwirtschaftet haben, wird das Finanzamt diesen Verlust automatisch in voller Höhe in das Vorjahr zurücktragen. Dies geschieht allerdings nur, wenn im Vorjahr auch Spekulationsgewinne erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, stellt das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid aus.

(2) Wenn Sie den automatischen Verlustrücktrag nicht wünschen, können Sie den Verlustrücktrag ablehnen. Eine Begrenzung wie in den Vorjahren ist ab 2022 nicht mehr möglich.

 

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Wählen Sie "ja", wenn Sie virtuelle Währungen und / oder sonstige Token veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betragen hat.

Zu den wichtigsten virtuellen Währungen zählen u. a.:

  • Bitcoin (BTC)
  • Ethereum (ETH)
  • Binance Coin (BNB)
  • Cardano (ADA)
  • Solana (SOL)
  • Ripple (XRP)
  • Polkadot (DOT)
  • Dogecoin (DOGE)
  • Litecoin (LTC)
  • Chainlink (LINK)
  • Stellar (XLM)
  • Bitcoin Cash (BCH)
  • Tezos (XTZ)
  • EOS (EOS)
  • Monero (XMR)

Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 Euro bleibt.

Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin etc. nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoins zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, das die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token umfassend regelt (BMF-Schreiben vom 10.5.2022).