Feldhilfe:
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Wenn Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten haben, wählen Sie "Ja" aus.
Besondere Lohnbestandteile sind z. B.
- Entschädigungen,
- Abfindungen,
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder
- Aktienoptionsprogramme.
Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.
Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.