Schlagwort: Auswärtstätigkeit

Erste Tätigkeitsstätte Bundeswehr: Wichtige Urteile für die Steuererklärung

Erste Tätigkeitsstätte Bundeswehr: Wichtige Urteile für die Steuererklärung

Für Soldaten ist die Frage, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet, nicht nur für den Dienstbetrieb relevant, sondern hat vor allem steuerliche Auswirkungen. Abhängig davon, ob es sich um eine erste Tätigkeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, können Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen unterschiedlich angesetzt werden. Da sich daraus erhebliche steuerliche Unterschiede ergeben, lohnt es sich, die Regeln und aktuelle Urteile genau zu kennen.

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: BFH entscheidet über An- und Abreisetage

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: BFH entscheidet über An- und Abreisetage

Berufskraftfahrer, die regelmäßig im Fernverkehr unterwegs sind, können von attraktiven steuerlichen Pauschalen profitieren. Neben den Verpflegungsmehraufwendungen steht ihnen seit 2020 auch eine spezielle Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer zu. Doch für wie viele Tage darf diese Pauschale angesetzt werden? Aktuell beschäftigt diese Frage sogar den Bundesfinanzhof.

Auswärtstätigkeit: Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Ab 2020 wird ein neuer Übernachtungspauschbetrag eingeführt. Bisher können Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche).

Erste Tätigkeitsstätte: Geschickte Zuordnung spart Steuern

Das Reisekostenrecht hält zuweilen einige Kuriositäten bereit. Insbesondere die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die in mehreren Betrieben oder Filialen arbeiten, kann zu interessanten Ergebnissen führen. In der Praxis wird oftmals der Fehler begangen, bei den steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Zuordnung der Tätigkeitsstätte nur ein einziges Jahr zu betrachten.