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Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Ausländische Kranken-/Pflegeversicherung



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.

Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.

Beispiel

Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

(2019): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?



Sind auch Beiträge an ausländische Krankenversicherungen in der Steuererklärung anzugeben?

Bei den begünstigten Krankenversicherungen muss es sich nicht unbedingt nur um deutsche handeln.

Zu den begünstigten "Beiträgen zur Altersvorsorge" gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (§ 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG).

Auch Beiträge zu "anderen Versicherungen" von ausländischen Unternehmen können Sie absetzen (sofern überhaupt noch Spielraum im Rahmen des Versicherungshöchstbetrages vorhanden ist). Allerdings muss das Unternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben oder aber die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland besitzen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).

Grundsätzlich gilt: Wenn die im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie in Deutschland nicht als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist der Fall, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist und hier lediglich in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Doch: Ab 2019 ist  eine gesetzliche Regelung zum verbesserten Sonderausgabenabzug für im EU-/EWR-Ausland gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgenommen worden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).

Danach gilt: Vorsorgeaufwendungen sind nunmehr als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Diese Regelung gilt für Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

(2019): Sind auch Beiträge an ausländische Krankenversicherungen in der Steuererklärung anzugeben?

Feldhilfen

Ausländische gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im Ausland Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Hierzu zählen:

  • Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung, die vergleichbar ist mit einer inländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • Beiträge zu einer ausländischen sozialen Pflegeversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung, die mit einer inländischen Pflegeversicherung vergleichbar ist.
  • Im Ausland erstattete Beiträge zur Krankenversicherung und/oder sozialen Pflegeversicherung bzw. Pflege-Pflichtversicherung.
Beiträge zu einer ausländischen Krankenversicherung, die mit einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist

Geben Sie hier die im Jahr 2019 gezahlten Versicherungsbeiträge an, die Sie an eine ausländische Krankenversicherung (abzüglich steuerfreier Zuschüsse) geleistet haben, die mit einer inländischen Krankenversicherung vergleichbar ist.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 25 - "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung" - enthalten sind.

Die Eingabe wird in Zeile 31 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

... darin enthaltene Beiträge, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Geben Sie hier den Beitragsteil der im Jahr 2019 gezahlten Versicherungsbeiträge an eine Krankenversicherung an, aus dem sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 25 - "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung" - enthalten sind.

Die Eingabe wird in Zeile 32 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Beiträge zu einer ausländischen Pflegeversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2019 gezahlten Versicherungsbeiträge zu einer ausländischen Pflegeversicherung oder einer ausländischen Pflege-Pflichtversicherung, die mit einer inländischen gesetzlichen Pflegeversicherung vergleichbar ist, an.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 26 - "Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung" - enthalten sind.

Die Eingabe wird in Zeile 33 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Erstattungen durch die Kranken- und / oder Pflegeversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2019 von der ausländischen Krankenversicherung bzw. der ausländischen Pflegeversicherung erhaltenen Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen an.

Die Eingabe wird in Zeile 34 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

... darin enthaltene Beträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Geben Sie hier den Beitragsanteil an, aus dem sich im Jahr 2019 kein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.

Die Eingabe wird in Zeile 35 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Beiträge für Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen

Geben Sie hier die im Jahr 2019 gezahlte Beitragsanteile abzüglich erstatteter Beiträge für Zusatzversicherungen und Wahlleistungen ein. Darunter fallen alle Beiträge für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung/Basisabsicherung hinausgehen.

Darunter fallen Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen wie z.B.

  • Einbettzimmer,
  • Chefarztbehandlung,
  • Zahnersatzversicherung,
  • Heilpraktiker,
  • Krankentagegeld- oder
  • Krankengeldversicherung.

Die Eingabe wird in Zeile 36 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.