Auch wenn Dein Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, darfst Du dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Du diese regelmäßig nutzt.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte musst Du zusätzlich zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises einen Zuschlagswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Im Gegenzug darfst Du dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro / 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Dein Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, musst Du den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Deinen Werbungskosten abziehen und kannst nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.
Auch wenn der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Nutzungswerts aus Vereinfachungsgründen nur 180 Tage angesetzt hat, kannst Du beispielsweise 220 Tage beim Werbungskostenabzug geltend machen.