Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Am 18.12.2020 hat das Jahressteuergesetz 2020 den Bundesrat passiert. Das Gesetz enthält unter anderem Neuregelungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“, das heißt, Übungsleiter in Vereinen und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Beschlossen ist eine Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Künstler sind steuerbegünstigt, wenn sie für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vergütungen bleiben zukünfitg bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag).

Ist die Vergütung höher als 3.000 Euro im Jahr, kann neben der Übungsleiterpauschale die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Über den Freibetrag hinaus darf der Verdienst bis zu 450 Euro im Monat betragen. So kann der nebenberufliche Dirigent, Chorleiter, Trainer, Ausbilder usw. bis zu 700 Euro (450 Euro + 250 Euro ) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen.

Dies gilt sowohl bei einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung als auch bei einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit.

Übungsleiterpauschale – bis zu dieser Höhe sind Vergütungen steuerfrei

2007-2012 2013-2020 ab 2021
1. für eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG) 2.100 Euro 2.400 Euro 3.000 Euro
2. für eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Pfleger, Vormund (Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG ab 2011) 2.100 Euro 2.400 Euro 3.000 Euro
3. für andere ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG) 500 Euro 720 Euro 840 Euro

Hinweis: Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird im Übrigen ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden zudem die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.

 

 

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder