Nebentätigkeit: Neue Dienstanweisungen zur Steuerfreiheit

Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für eine künstlerische Nebentätigkeit, z. B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Voraussetzung aber ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro im Jahr, die Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich begünstigt (§ 3 Nr. 26a EStG).

Aktuell haben die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Bayerische Landesamt für Steuern zu Fragen rund um Nebentätigkeiten Stellung genommen. Die OFD Frankfurt listet insbesondere viele Einzelfälle auf und beurteilt diese steuerlich, etwa zu Ärzten im Behinderten- oder Koronarsport, zu Ferienbetreuern, Rettungskräften oder Stadt- und Museumsführern. Auch geht es um die steuerliche Einordnung von Bereitschaftsleistungen oder rein organisatorischen Arbeiten im gemeinnützigen Bereich,

Das Bayerische Landesamt für Steuern hingegen stellt zunächst die Grundsätze für die Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten dar, so zu deren zeitlichem Höchstumfang: Bezogen auf das Kalenderjahr darf die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Die Ein-Drittel-Grenze ist dabei pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (1/3 von 42 Stunden) erfüllt.

Ausführlich geht es dann in einem neu gestalteten Kapitel um den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Auslöser sind die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 20.12.2017 (III R 23/15) und vom 20.11.2018 (VIII R 17/16). Nach Auffassung der obersten Finanzrichter kann ein Übungsleiter oder Ehrenamtler auch einen Verlust steuerlich geltend machen, wenn seine Aufwendungen die Einnahmen übersteigen.

Die bayerische Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Urteilsgrundsätze in allen offenen Fällen allgemein anwendbar sind und stellt die neue Auffassung anhand von Beispielen dar. Hier ein leicht abgewandelter Fall:

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Ein Tierpfleger ist ohne Anstellungsverhältnis, das heißt selbstständig, nebenher in einem gemeinnützigen Tierheim tätig. Seine Einnahmen betragen 1.200 Euro im Jahr, seine Betriebsausgaben 1.300 Euro. Es ist wie folgt zu rechnen:

Einnahmen 1.200 Euro
abzgl. Ehrenamtspauschale ./. 720 Euro
Betriebsausgaben (soweit sie den Freibetrag, der die Einnahmen bis max. 0 Euro mindern darf, übersteigen)      ./. 580 Euro
Verlust = 100 Euro

Liegt im o.g. Fall eine „Einkunftserzielungsabsicht“ vor, wäre der Betrag von 100 Euro  steuerlich abziehbar. Die Finanzämter sind aber angehalten, diese Absicht zu prüfen. Das heißt: Der Tierpfleger muss geltend machen, dass er tatsächlich ein Gewinn erzielen wollte oder erzielen will.

Hier geht es zu den Anweisungen:

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