Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis

Sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge müssen durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (umgangssprachlich: Spendennachweis) nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Seit 2017 müssen Zuwendungsbestätigungen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur noch nach Aufforderung vom Finanzamt vorgelegt werden.

In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Spendennachweis in Form des Kontoauszugs. Und zwar für

  • Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Bei diesen Spenden kommt es für den vereinfachten Nachweis nicht auf deren Höhe an.
  • Spenden bis 200 Euro, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei gezahlt werden.

Aktuell ist die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden, und zwar für Spenden, die seit dem 1.1.2020 geleistet wurden. In der Regel versenden die Spendenorganisationen unaufgefordert – am Anfang des darauf folgenden Jahres – die entsprechenden Nachweise an die finanziellen Unterstützer. Es genügt also in diesem Fall der Kontoauszug der Bank (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV und § 84 Abs. 2c EStDV, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2020“ vom 21.12.2020).

 

2 Kommentare zu “Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Günter,

      der vereinfachte Spendennachweis gilt selbstverständlich auch für Rentner.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder