Erhöhtes Kinderkrankengeld verlängert und verbessert

Wird das Kind eines Arbeitnehmers krank und muss betreut werden, hat er Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden. Zudem hat er Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn er gesetzlich krankenversichert ist, das Kind unter zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat, ein ärztliches Attest vorliegt und niemand anders im Haushalt die Versorgung des Kindes übernehmen kann. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern oder mehreren Krankheiten ist der Anspruch auf insgesamt 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf insgesamt 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Bei schwerstkranken Kindern besteht keine Begrenzung (§ 45 SGB V).

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Jahre 2020 verlängert: Eltern können nun jeweils fünf Tage mehr Kinderkrankengeld erhalten, bei Alleinerziehenden sind es zehn Tage mehr. Also je Elternteil 15 Tage pro Kind, Alleinerziehende 30 Tage. Bei Familien mit mehreren Kindern sind es maximal 35 Tage pro Elternteil, maximal 70 Tage für Alleinerziehende (§ 45 Abs. 2a SGB V, eingefügt durch das „Krankenhauszukunftsgesetz“ vom 23.10.2020).

Diese großzügige Regelung des § 45 Abs. 2a SGB V sollte eigentlich am 1.1.2021 außer Kraft treten (gemäß Art. 4 „Krankenhauszukunftsgesetz“ vom 23.10.2020).

Aktuell wird das verbesserte Kinderkrankengeld für gesetzlich krankenversicherte Eltern nicht wie vorgesehen außer Kraft gesetzt, sondern für das Jahr 2021 verlängert und noch weiter verbessert. Geregelt ist dies etwas artfremd im „GWB-Digitalisierungsgesetz“:

  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird auf bis zu 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind und Elternteil verdoppelt, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 40 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt beträgt der Anspruch bei mehreren Kindern maximal 90 Tage.
  • Der Anspruch besteht nun auch dann, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.
  • Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 5.1.2021 und endet am 31.12.2021 (§ 45 Abs. 2a und 2b SGB V, eingefügt durch das „GWB-Digitalisierungsgesetz“ vom 18.1.2021).

Im Jahr 2021 besteht der Anspruch also auch in den Fällen, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist bzw. für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

  • Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita, Schule oder Einrichtung verlangen. Im Fall der Krankheit des Kindes ist ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber und der Krankenkasse einzureichen.
  • Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
  • Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes, sodass für denselben Zeitraum zusätzlich zum Bezug von Kinderkrankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung beansprucht werden kann.
  • Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettogehalts bis maximal 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4.837,50 Euro monatlich : 30 Tage = 161,25 Euro täglich, max. 70 % von 161,25 Euro = 112,88 Euro). Es ist bei der zu Krankenkasse beantragen. Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen aber nicht gleichzeitig bezogen werden. Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden regelmäßig noch die Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Bei einer schweren, unheilbaren Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung (schwerstkrankes Kind) besteht für ein Elternteil ein Krankengeldanspruch ohne zeitliche Beschränkungen. Die Berechnung und Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung richten sich nach den Vorgaben des Krankengeldes bei eigener Erkrankung.

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Für Eltern gibt es auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal 2.016 Euro pro Monat. Diese Regelung ist insbesondere für privat Krankenversicherte von Interesse, gilt aber (zunächst) nur bis zum 31. März 2021.

Beide Leistungen gleichzeitig, also Entschädigung und Kinderkrankengeld, gibt es nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf die Entschädigungszahlung (§ 45 Abs. 2b SGB V).

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