Das „Dritte Corona-Steuerhilfegesetz“ tritt in Kraft

Die Regierungskoalition hat sich auf weitere steuerliche Entlastungen im Zuge der Corona-Pandemie verständigt. Der Bundestag und der Bundesrat haben dem dritten Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se (Drit­tes Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz) zugestimmt.

Beschlossen wurden folgende Hilfsmaßnahmen im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz:

  • Familien erhalten 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus: Dieser beträgt dieses Mal 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Der mögliche steuerliche Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
  • Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird auch bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen. Das heißt: Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund eines voraussichtlich zu erwarteten Verlustrücktrages für 2021 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020, so wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2021 gestundet.

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