Aktiengewinne: Wertpapiere vor dem Verkauf auf Kinder übertragen

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer, auf Antrag können sie aber auch mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden. Dann müssen sie in die Anlage KAP zur Einkommensteuersteuererklärung eingetragen werden; zudem ist die so genannte Günstigerprüfung zu beantragen. Dieses Verfahren ist günstig, wenn der Anleger neben den Kapitalgewinnen und -erträgen nur über geringe weitere Einkünfte verfügt. Bei Kindern und Rentnern ist dies eher die Regel als die Ausnahme.

Wird nun beabsichtigt, Kursgewinne durch den Verkauf von Aktien zu realisieren, so ist die Versuchung groß, die Wertpapiere zunächst – steuerfrei – auf die Kinder zu übertragen, damit diese anstelle der gutverdienenden Eltern die Einkünfte generieren. Bei Kindern, die noch minderjährig sind oder die sich in der Ausbildung befinden, könnten die „Spekulationsgewinne“ dann möglicherweise sogar vollkommen steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz beantragt wird. Denn dieser beträgt häufig 0 Prozent.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein solches Vorgehen nicht pauschal als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden kann. Selbst ein enger zeitlicher Zusammenhang mit Schenkung und Veräußerung allein reicht nicht aus, um die „Zwischenschaltung“ der Kinder als steuerlichen Missbrauch anzusehen (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 19/17).

Der Fall: Die Klägerin war an einer AG beteiligt und auch Mitglied des Aufsichtsrats. Am 1.12.2014 verschenkte sie jeweils fünf Aktien der AG an ihre im Juli 2013 und im Oktober 2014 geborenen Töchter. Die Kinder veräußerten jeweils zwei Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG zum Preis von 4.000 Euro/Aktie. Der Kaufpreis wurde am 16.12.2014 beglichen und auf Konten der Kinder gutgeschrieben. Die minderjährigen Töchter erklärten in ihren Steuererklärungen jeweils einen Veräußerungsgewinn von 4.640 Euro. Sie verfügten über keine weiteren Einkünfte.

Das Finanzamt rechnete die Veräußerungsgewinne der Mutter und nicht den Kindern zu. Zur Begründung führte es aus, vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Verkauf sei ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) anzunehmen. Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Klägerin konnte letztlich glaubhaft machen, dass zwischen der Schenkung und dem anschließenden Verlauf kein „innerer Zusammenhang“ vorgelegen habe. Nach ihren Ausführungen habe die Übertragung der Aktien der Zustimmung der Gesellschaft bedurft. Erst dadurch habe der spätere Erwerber von der Übertragung erfahren und ein konkretes Kaufangebot unterbreitet.

Der BFH hat ihr dies – anders als die Vorinstanz – offenbar geglaubt. Er weist zudem darauf hin, dass die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zulasse, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant und verhandelt gewesen sein muss.

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Die Entscheidung des BFH ist bemerkenswert, zumal die Kinder noch äußerst jung waren und ihrerseits selbstverständlich gar keine Rechtshandlungen ausführen konnten. Dennoch ist das Urteil sicherlich kein Freibrief. Wer sich mit dem Gedanken trägt, in ähnlicher Weise vorzugehen, sollte gegenüber dem Finanzamt jedenfalls nachweisen können, dass die Wertpapiere tatsächlich auf die Kinder übertragen worden sind (durch Einbuchung in deren Depot).

Zudem ist zwischen Übertragung und Verkauf ein gewisser zeitlicher Abstand hilfreich (eher sechs Monate als 14 Tage). Und es ist von Vorteil, wenn wirtschaftliche Gründe für den Geschehensablauf genannt werden könnten.

Beispiel: Die Aktien sollten eigentlich der langfristen Studienfinanzierung der Kinder dienen. Diese haben sich aber aufgrund des guten Kursverlaufs entschieden, die Wertpapiere kurzfristig „zu Geld zu machen.“ Wichtig ist natürlich, dass bei der Übertragung auf die Kinder die schenkungsteuerlichen Freibeträge im Auge behalten werden.

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