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Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Weiterer Wohnsitz im Ausland



Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?

Wenn Sie innerhalb des Steuerjahres nur zeitweilig Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, müssen Sie hier die entsprechenden Angaben machen. Dies kommt in Betracht, wenn Sie aus Deutschland weggezogen sind oder nach Deutschland zurückgekehrt bzw. zugezogen sind.

In diesem Fall werden die Einkünfte, die nach dem Wegzug bzw. vor dem Zuzug in Deutschland erzielt werden, in die Veranlagung mit einbezogen. Einkünfte, die danach bzw. davor im Ausland erzielt werden, werden nicht in Deutschland versteuert. Jedoch gehen sie in den Progressionsvorbehalt ein und führen so zu einem höheren Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen.

Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann?

Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Sie sind eine natürliche Person.
  • Sie haben inländische Einkünfte
  • Ihre Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht. Der Grundfreibetrag im Jahre 2023 beträgt 10.908 Euro für Ledige und 21.816 Euro für Verheiratete. Der Grundfreibetrag ist ggf. nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu kürzen.
  • Sie weisen die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach. Hierfür müssen Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann?



Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?

Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die im Ausland wohnen, gelten folgende Regeln:

  • Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die (1) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und (2) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Hierzu zählen alle Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status.
  • Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. hierzu zählen Personen ohne diplomatischen oder konsularischen Status, die sich auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen (§ 1 Abs. 3 EStG). Nur wenn der Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat liegt, stehen ihnen neben den personenbezogenen auch die familienbezogenen Steuervergünstigungen zu.

Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?



Ich war als Erntehelfer in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?

Wenn Sie sich lediglich vorübergehend und nicht für einen zeitlich zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Deutschland aufgehalten haben, sind Sie für das betreffende Kalenderjahr in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer gilt grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.

Abweichend hiervon können Sie die Lohnsteuer aber auf Antrag erstattet bekommen, wenn die in Deutschland erzielten Einkünfte mindestens 90 % Ihrer gesamten Einkünfte oder Ihre nicht in Deutschland erzielten Einkünfte im Jahre 2023 nicht mehr als 10.908 Euro (ggf. gekürzt nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel).

Ich war als Erntehelfer in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?



Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?

Neben den Einkommensteuervordrucken (Mantelbogen, Anlage N etc.) und der Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie je nach Lage Ihres Wohnsitzes den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen, auf dem Ihre zuständige ausländische Steuerbehörde Ihre Angaben bescheinigt.

Die Vordrucke "Bescheinigung EU/EWR" und "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" liegen in mehreren Sprachen vor und können wie auch die anderen Einkommensteuervordrucke von unserer Webseite heruntergeladen werden.

Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?



Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler gemäß § 1 Abs. 3 EStG).

Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab:

  • Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze). Oder
  • die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Der Grundfreibetrag beträgt im Jahre 2023 für Alleinstehende 10.908 Euro und für Verheiratete 21.816 Euro.

Der Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag ist, dass Sie - anders als bei beschränkter Steuerpflicht - alle personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine ganze Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählt beispielsweise der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.

Einen speziellen Vorteil gibt es, wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind und Ihr Ehegatte oder Kind seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ist. Dann kommen Sie auch in den Genuss von familienbezogenen Steuervergünstigungen: Hier zählen vor allem die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif bzw. Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III, die Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge wie Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgehöchstbetrag, Sparerpauschbetrag, ferner der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Wann empfiehlt sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?


Feldhilfen

darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier die Summe der außerordentlichen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)

Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.

Anschrift für diesen Zeitraum

Geben Sie hier die Anschrift eines weiteren Wohnsitzes im Ausland im Jahr 2023 an.

In welchem Land befand sich der Wohnsitz im Jahr 2023?

Wählen Sie hier aus, in welchem Staat sich der Wohnsitz im Jahr 2023 befand.

Zeitraum (Wohnsitz im Ausland)

Tragen Sie hier den Zeitraum an, für den Sie sich im Ausland aufgehalten haben.


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