Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?
Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die nichtselbständige Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Sie geben hier die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.
Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.
Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?
Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Geben Sie hier bitte die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.
Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.
Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.
Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?
Welche Einnahmen als Arbeitnehmer muss ich in der Steuererklärung angeben?
Einkünfte mit Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen. Danach bemisst sich der monatliche Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Auch für Personen, die eine Betriebsrente aus Direktzusage oder Unterstützungskasse von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, gilt diese Regelung. Gleiches gilt für die Pensionen von Beamten.
Alle geleisteten Zahlungen werden vom Arbeitgeber auf der sogenannten Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Zusätzlich werden diese Daten vom Arbeitgeber auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt, so dass alle Angaben der Lohnsteuerbescheinigung (inkl. der bereits vorausgezahlten Lohnsteuer und die Sozialabgaben) dem Finanzamt bereits vorliegen.
Trotzdem müssen Sie alle Beträge von der Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N der Steuererklärung eintragen.
Weitere Einkünfte im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit
Neben den Einkünften, die auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers ausgewiesen werden, sind selbstverständlich auch alle weiteren Einnahmen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Teilweise unterliegen diese Einkünfte dem so genannten Progressionsvorbehalt.
Zu folgenden Einnahmen müssen Sie auf der Anlage N Angaben machen:
- Einkünfte als Grenzgänger nach Österreich, Frankreich oder in die Schweiz (beachten Sie bitte auch zusätzlich die Anlage N-Gre),
- Einkünfte aus einer Tätigkeit im Ausland, die steuerfrei sind (nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass) (beachten Sie bitte auch zusätzlich die Anlage N-AUS),
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen: Diese Einnahmen sind nur steuerpflichtig, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro, den Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro, den Betreuerfreibetrag von 3.000 Euro oder den Freibetrag von 3.000 Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich überschreiten.
- Arbeitslohn ohne Steuerabzug: Dies betrifft vor allem Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie Lohnzahlungen von Dritten. Freiwillige Trinkgelder gehören nicht dazu. Diese Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.
Vermögenswirksame Leistungen
Außerdem können Sie mit Steuererklaerung-Student.de Ihren Antrag auf Arbeitnehmersparzulage stellen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen vermögenswirksame Leistungen gewährt hat.
Welche Einnahmen als Arbeitnehmer muss ich in der Steuererklärung angeben?
Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren (Inflation, Inflationsrate, Teuerungsrate), bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).
Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf, so unter anderem, ob die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitgeber verpflichtend ist. Und, falls diese gezahlt wird, ob Arbeitgeber diese gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens leisten müssen. Zur ersten Frage lautet die Antwort "Nein, es besteht keine Verpflichtung". Die zweite Frage hat die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel nach der Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU) wie folgt beantwortet:
"Die mit § 3 Nr. 11 EStG beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Zudem handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der innerhalb des Begünstigungszeitraums auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann" (Bundestags-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022).
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Auch wenn sowohl die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern - steuerlich - im freien Belieben des Arbeitgebers stehen, können sich aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht abweichende Handhabungen ergeben. So dürfen Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie im offiziellen Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums.
Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?
Wie erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale?
Die Energiepreispauschale (Energiepauschale, EPP) wird über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt.
- Begünstigt sind Erwerbstätige mit Wohnsitz in Deutschland, die im Jahre 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit) erzielen - also Arbeitnehmer und Selbstständige.
- Begünstigt sind ebenfalls Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG): Dazu rechnen z. B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst.
- Begünstigt sind auch Personen, die eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausüben (Minijobber und Aushilfskräfte, Saisonarbeitnehmer).
- Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Denn im Ausland lebende Personen sind entweder niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder sie profitieren von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastet. Eine Doppelförderung dieses Personenkreises sei nicht angezeigt.
- Nicht begünstigt sind Beamtenpensionäre und Rentner, falls diese nicht nebenher Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer erzielen. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale (z.B. Abgeordnete). Ebenfalls gehen Studenten und junge Familien, die nur Elterngeld beziehen, sowie andere Personen, die ausschließlich Lohnersatz- oder Sozialleistungen beziehen, leer aus.
- Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt, es sei denn, die Pauschale wird nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt.
- Die Energiepreispauschale wird vom Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis steht und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist. Bei Minijobbern und Aushilfskräften erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
- Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Das sind insbesondere Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z.B. im Privathaushalt), bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
- Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG).
- Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Gemäß Gesetzesbegründung sind "für die Besteuerung der Energiepreispauschale gesonderte Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht erforderlich." Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2022 zu berücksichtigen. Bei Minijobbern und Aushilfskräften mit pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet (§ 119 Abs. 1 EStG).
- Bei Selbstständigen gehört die Energiepreispauschale nicht zu den Betriebseinnahmen, sondern zu den "Einkünften aus sonstigen Leistungen" nach § 22 Nr. 3 EStG für das Jahr 2022. Allerdings wird hier die Freigrenze von 256 EUR nicht angewandt, die es üblicherweise für entsprechende Einkünfte gibt (§ 119 Abs. 2 EStG). Da die Energiepreispauschale nicht zu den Gewinneinkünften gehört, unterliegt sie nicht der Gewerbesteuerpflicht.
- Die Energiepreispauschale ist sozialabgabenfrei, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt
- Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (§ 122 EStG).
Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den Zahlungen der Arbeitgeber (Arbeitnehmer) oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (Selbstständige) zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv zu werden. Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt.
Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, zum Beispiel weil am 1.9.2022 kein Arbeitsverhältnis bestand.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.
Wie erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale?