Verbindliche Auskunft: Formelle Auskunft für das Finanzamt bindend

Wer vom Amt kommt, ist meistens klüger. Auch beim Finanzamt können Sie Auskünfte zu Steuerfragen bekommen, doch diese sind eher unverbindlich. Was aber nützt dies, wenn man bei wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen zu komplizierten Sachverhalten benötigt? Und so gibt es auch die Möglichkeit, vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu bekommen. Dafür sind allerdings seit 2006 Gebühren zu zahlen – und das nicht zu knapp! (§ 89 AO). Die Frage ist: Wie verbindlich ist eigentlich die verbindliche Auskunft des Finanzamtes für das Finanzamt?

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das geschriebene Wort gilt und der Bürger sich auf diese Auskunft verlassen kann. Das Finanzamt ist an eine einmal erteilte „verbindliche Auskunft“ gebunden, sofern der später verwirklichte Sachverhalt von dem im Antrag beschriebenen Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

Die Auskunft des Finanzamtes ist für die Besteuerung des Bürgers bindend, auch wenn der Antrag womöglich nicht den formalen Anforderungen entsprochen haben mag. Formelle Mängel der Anfrage sind nicht entscheidend, denn „nicht der Erkenntnishorizont des Finanzamtes ist maßgebend, sondern der des Bürgers“ (BFH-Urteil vom 12.8.2015, I R 45/14).

Der Fall: Ein Zeitsoldat der Bundeswehr stellte einen Antrag auf verbindliche Auskunft, ob ein Einsatz im Rahmen der ISAF in Afghanistan mit Besoldung durch die NATO ISAF zu einer Befreiung von der Einkommensteuerpflicht in Deutschland führe. Das Finanzamt erteilte die Auskunft, dass die Bezüge steuerfrei seien und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen würden.

Später aber änderte das Finanzamt die geäußerte Rechtsauffassung, forderte eine Einkommensteuererklärung an und behandelte die Bezüge als steuerpflichtig. Dagegen wehrte sich der Zeitsoldat und berief sich auf die verbindliche Auskunft des Finanzamtes. Vor dem Finanzgericht hat er verloren, doch vor dem Bundesfinanzhof gewonnen.

Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (sog. Gegenstandswert). Falls Sie den Gegenstandswert nicht beziffern und der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar ist, wird eine Zeitgebühr berechnet. Dafür werden dann 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit und mindestens 100 Euro fällig. Für Bagatellfälle gibt es eine Gebührenbefreiung: Bei einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Euro entfällt die Gebühr ebenso wie bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden. Bei einem Gegenstandswert ab 10.000 Euro richten sich die Gebühren nach § 34 des Gerichtskostengesetzes.

Zum 1.1.2021 wurden die Gebühren um 10 Prozent angehoben. Dadurch verteuert sich die verbindliche Auskunft vom Finanzamt. Dazu einige Beispiele:

  • Die Anfangsgebühr bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro steigt von 241 Euro auf 266 Euro.
  • Bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro müssen statt 546 Euro nun 601 Euro bezahlt werden.
  • Bei einem Gegenstandswert von 125.000 Euro sind statt 1.146 Euro nun 1.261 Euro fällig.
  •  Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro verlangt der Fiskus statt 3.536 Euro nun 3.901 Euro.
  • Die Maximalgebühr bei einem Gegenstandswert von 30 Mio. Euro klettert von bisher 109.736 Euro auf 120.721 Euro.

Kaum war die verbindliche Auskunft gesetzlich verankert worden (§ 89 Abs. 2 AO), wurde dafür auch schon zum 19.12.2006 in einem anderen Gesetz eine Gebührenpflicht eingeführt (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO). Legendär ist die Gesetzesbegründung für die Gebührenpflicht: Es sei zu befürchten, „dass die Anzahl der Anträge im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts stark ansteigen wird“ (BT-Drucksache 16/3036 vom 19.10.2006, S. 15). Wer sich das ausgedacht hatte, sollte den „Orden wider den tierischen Ernst“ bekommen.