Trockenes Brötchen und Kaffee kein steuerpflichtiges Frühstück

Erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freie oder verbilligte Verpflegung, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bewertet wird der Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten, die allerdings – gemessen am allgemeinen Preisniveau – vergleichsweise niedrig scheinen. Wenn der Arbeitgeber nun morgens seinen Mitarbeitern lediglich trockene Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen) und Kaffee kostenlos zur Verfügung stellt, ist die Frage, ob dies als „Frühstück“ zu beurteilen und zu versteuern ist.

Für ein kostenloses Frühstück beträgt der steuerpflichtige amtliche Sachbezugswert 1,77 Euro (2019). Für ein Mittag- oder Abendessen liegt der Wert bei 3,30 Euro (2019).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ ist. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten.

Die Überlassung von Backwaren nebst Heißgetränken diene daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Aufmerksamkeiten in diesem Sinne komme daher keine Entlohnungsfunktion zu (BFH-Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17).

Der Fall: Ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern bestellte täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege gereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig kostenlos aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.

Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von damals 1,70 EUR je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei. Der BFH hingegen ist anderer Meinung.

Nach der Verkehrsanschauung müsse für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Dabei sei auch die Art der Brötchen ohne Bedeutung. Es würde im Übrigen der Praktikabilität der Rechtsanwendung im Massenfallrecht der Lohnsteuer widersprechen, wollte man für die Anforderungen, die an ein Frühstück zu stellen sind, nach der Art der dargereichten Brötchen differenzieren.

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