Trennungskinder: Unterhaltsvorschuss wird erhöht

Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

  • Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes (gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB) das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz).
  • Für das Jahr 2021 wurde der Mindestunterhalt mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 3.11.2020 angehoben. So beträgt der Unterhaltsvorschuss
    • für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 175 Euro (393 Euro Mindestunterhalt abzüglich 219 Euro Kindergeld),
    • für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 232 Euro (451 Euro ./. 219 Euro) und
    • für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 309 Euro im Monat (528 Euro ./. 219 Euro).
  • Zum 1.1.2022 ist der Mindestunterhalt erneut angehoben worden („Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 30.11.2021). Dadurch ergeben sich für 2022 neue Werte beim Unterhaltsvorschuss.
  • Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
So hoch ist der Unterhaltsvorschuss im Jahre2022
Mindestunterhalt ./. Kindergeld = Unterhaltsvorschuss
Kinder bis zum 6. Lebensjahr

Kinder vom 7. bis 12. Lebensjahr

Kinder vom 12. bis 18. Lebensjahr

396 Euro

455 Euro

533 Euro

219 Euro

219 Euro

219 Euro

177 Euro

236 Euro

314 Euro

Für Kinder ab 12 Jahre ist für den Unterhaltsvorschuss Voraussetzung, dass

  • das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen (Sozialgeld) bezieht oder
  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Bei der Ermittlung der 600 Euro hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben.