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Freiwilligendienste: Deutliche Erhöhung des Taschengeldes

Die Zahlung eines Entgelts in den Freiwilligendiensten „Freiwilliges Soziales Jahr“ (FSJ), „Freiwilliges Ökologisches Jahr“ (FÖJ) und „Bundesfreiwilligendienst“ (BFD) ist eine „Kann-Leistung“, d.h. es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Staat, Träger oder Einsatzstelle, ein Entgelt zu zahlen. In der Regel wird eine solche Zahlung aber vertraglich vereinbart. Das Mindestlohngesetz gilt für Freiwilligendienste nicht.

FSJ: Kein Kindergeld bei Unterbrechung wegen Krankheit

Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (FSJ) oder bestimmte andere Freiwilligendienste, haben Eltern während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld. Und nicht nur diese Zeit, sondern auch die Übergangszeit davor und danach ist grundsätzlich durch Kindergeld begünstigt – vorausgesetzt, die Übergangszeit dauert nicht länger als vier volle Monate.