Schlagwort: Altersentlastungsbetrag

Wachstumschancengesetz: Reduzierte Besteuerung von Altersbezügen erfolgt rückwirkend!

Wer nach 2022 in Rente geht oder gegangen ist, muss jetzt einen geringeren Teil seiner Alterseinkünfte versteuern. Das betrifft Altersrenten (Rentenfreibetrag), Pensionsbezüge (Versorgungsfreibetrag) und andere Alterseinkünfte (Altersentlastungsbetrag). Die neuen Besteuerungsregeln sind enthalten im „Wachstumschancengesetz„, dem der Bundesrat nach langem Hin und Her am 22.3.2024 seine Zustimmung gegeben hat.

Altersentlastungsbetrag: Auch bei negativer „Summe der Einkünfte“ abziehbar

Wer zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt ist, bekommt für seine Einkünfte aus einer Beschäftigung und für bestimmte andere Einkünfte eine Steuervergünstigung: den sog. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag wird abgezogen von der „Summe der Einkünfte“, wodurch sich danach der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ ergibt.