Sachbezüge: Änderung bei den Bewertungsvorschriften

Arbeitnehmer müssen auch Sachbezüge versteuern, die ihnen ihr Arbeitgeber gewährt. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge und Freigrenzen, doch diese betreffen nur die Höhe der Versteuerung. An der grundsätzlichen Steuerpflicht des „geldwerten Vorteils“ ändert sich dadurch nichts.

Der geldwerte Vorteil aus Sachbezügen wird – sofern keine besonderen Regelungen gelten – nach der „Einzelbewertung“ gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG wie folgt ermittelt:

  • Maßgebend für die Berechnung des Preisvorteils ist die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe für Endverbraucher (einschließlich Umsatzsteuer) und dem tatsächlichen Entgelt. Der übliche Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.
  • Endpreis in diesem Sinne ist auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird, z.B. im Internet. In diesem Fall darf der Bewertungsabschlag von 4 % jedoch nicht abgezogen werden.
  • Was aber gilt, wenn die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird bzw. überhaupt nicht an Endkunden vertrieben wird?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage zur Zufriedenheit beantwortet: Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden – einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).

Am 11.2.2021 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass dieses BFH-Urteil allgemein anzuwenden ist, auch auf alle noch offenen Fälle. Allerdings hat der Fiskus die Freude mit einem Wermutstropfen getrübt: Der Bewertungsabschlag von 4 % darf in diesem Fall nicht abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 11.2.2021, IV C 5-S 2334/19/10024:003).

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