Pendlerpauschale: Nachweis der Arbeitstage

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung  die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen er tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. Nur für diese Tage wird die Pendlerpauschale gewährt.

Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden im Rahmen der Anlage N zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt. Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen.

Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten sogenannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).

So weit, so gut. Doch Corona hat alles verändert. Unzählige Arbeitnehmer befanden und befinden sich noch im Homeoffice und fahren nicht täglich ins Büro oder zum Betrieb. Sie können für diese Tage einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen („Homeoffice-Pauschale“; betrifft die Steuererklärungen 2020 und 2021) oder gar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Doch mangels Fahrten dürfen sie Fahrtkosten und somit die Pendlerpauschale natürlich nicht abziehen. Und gerade hier setzen die Finanzämter nun zunehmend an und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an den die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt für die Jahre 2020 und 2021 jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres!

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Auch wenn in diesem Beitrag davon die Rede ist, dass Arbeitgeberbescheinigungen zum Nachweis der Arbeitstage angefordert werden, so betrifft dies in erster Linie die Frage, an wie vielen Tagen ein Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. Es geht also um die abziehbaren Fahrtkosten, die bei einer weiten Entfernung zur Arbeit zu hohen Werbungskosten führen und damit das Misstrauen der Finanzbeamten hervorrufen.

Die exakte Anzahl der Homeoffice-Tage, die für die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag erforderlich ist, muss vom Arbeitgeber üblicherweise nicht bescheinigt werden. Die Finanzämter sind angehalten, eine Arbeitgeberbescheinigung nicht anzufordern. So äußerte sich Herr Dr. Rolf Möhlenbrock, Abteilungsleiter Steuern im Bundesfinanzministerium und damit ein führender Vertreter der Finanzverwaltung, im Rahmen des Frankfurter Steuerfachtages 2021.