Midijob: Ausweitung der Gleitzone auf 1.300 Euro ab Juli 2019

Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch in der sog. Gleitzone von 450 Euro bis 850 Euro (Midijob) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt.

Aufgrund der ermäßigten Bemessungsgrundlage und der ermäßigten Rentenversicherungsbeiträge werden auch nur verringerte Rentenansprüche erworben. Doch aufgrund einer Aufstockungsoption können die Arbeitnehmer bezüglich der Rentenversicherung auf die Anwendung der ermäßigten Bemessungsgrundlage verzichten und stattdessen Beiträge zur Rentenversicherung vom vollen Monatsverdienst zahlen.

Aktuell wird mit dem „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ab dem 1.7.2019 die bisherige Gleitzone bis 850 Euro ausgeweitet und umbenannt zu einem Übergangsbereich bis 1.300 Euro, bis zu dem geringere Sozialabgaben fällig werden (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Außerdem wird gesetzlich geregelt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Sie brauchen also – anders als bisher – nicht mehr aus eigenen Mitteln auf den AN-Anteil von 9,3 % aufgestockt werden (§ 70 Abs. 1a SGB VI und § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2c SGB IV).

Von der Neuregelung profitieren sowohl die bisher in der Gleitzone bis 850 Euro beschäftigten Arbeitnehmer als auch diejenigen im neuen Übergangsbereich bis 1.300 Euro. Die Neuregelung gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet haben.

Die neue Midijob-Formel, nach der zukünftig das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt wird, lautet wie folgt:

F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] – [450/(1.300-450)] x F) x (AE – 450)

Wie berechnet sich der Faktor F?

Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert und sich ebenfalls zum 1.1.2019 verändern wird. Der Faktor errechnet sich, indem der Wert von 30 % (das ist die Pauschalabgabe für Minijobs) durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird (§ 163 Abs. 10 SGB VI).

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 % auf 3,05 %. Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatz gerechnet, der im Jahre 2019 auf 0,9 % abgesenkt wird. Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird dann mit dem krankenkassenindividuellen KV-Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers gerechnet. Damit wird der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,65 % betragen. Der Faktor F beträgt damit 0,7566 (30 : 39,65).

Wie erfolgt die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich?

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Einstiegsbereich von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.
  • Vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber den „vollen“ Beitragsanteil zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 20 % tragen, die jedoch nicht von der ermäßigten Bemessungsgrundlage, sondern vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden.
  • Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitnehmeranteil. Dieser Beitragsanteil beginnt bei 451 Euro mit rund 10 %, steigt mit zunehmendem Arbeitslohn an und erreicht bei 1.300 Euro den normalen Arbeitnehmer-Beitragsanteil von rund 20 %.
  • Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt.

Vorteil in der Rentenversicherung

Aufgrund der ermäßigten Bemessungsgrundlage und der ermäßigten Rentenversicherungsbeiträge erwerben Midijobber bisher auch nur verringerte Rentenansprüche. Doch es besteht eine Aufstockungsoption: Sie können auf die Anwendung der ermäßigten Bemessungsgrundlage verzichten und stattdessen die Differenz zum halben Rentenbeitragssatz aus eigener Tasche bezahlen.

Ab dem 1. Juli 2019 bleibt es zwar bei den ermäßigten Rentenversicherungsbeiträgen, doch dies führt nicht mehr zu verringerten Rentenansprüchen. Vielmehr werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

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