Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer

Anlässlich der Corona-Krise wurde der Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert und die Leistungen verbessert. Im April 2020 wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer von 12 Monaten hinaus zunächst auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert („Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung“ vom 16.4.2020).

Die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurde danach auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30.9.2021 eingeführt haben, wurde auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängert.

Aktuell werden ab dem 1.1.2022 die Möglichkeiten zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten erneut verlängert, und zwar bis zum 31.3.2022. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert („Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV“ vom 30.11.2021).

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten zu nutzen, wird um drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert.
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31.3.2022 herabgesetzt: Das Mindestquorum bleibt bis zum 31.3.2021 auf 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet.
  • Leiharbeitnehmern wird die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 31.3.2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 erstattet.
  • Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).