Freie Verpflegung und Unterkunft: Neue Sachbezugswerte für das Jahr 2022

Gewährt der Arbeitgeber den Mitarbeitern freie Verpflegung oder Unterkunft, ist ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die „Sozialversicherungsentgeltverordnung“.

Das sind die amtlichen Sachbezugswerte

 

2022 2021
1. Freie Verpflegung

 

Monat Tag Monat Tag
– Für Frühstück

– Für Mittagessen

– Für Abendessen

56,00 Euro

107,00 Euro

107,00 Euro

1,87 Euro

3,57 Euro

3,57 Euro

55,00 Euro

104,00 Euro

104,00 Euro

1,83 Euro

3,47 Euro

3,47 Euro

– Für Vollverpflegung 270,00 Euro 9,00 Euro 263,00 Euro 8,77 Euro
2. Freie Unterkunft
– Alte und neue Bundesländer

– Jugendliche unter 18 Jahre

und Auszubildende (85 %)

241,00 Euro

204,85 Euro

8,03 Euro

237,00 Euro

201,45 Euro

7,90 Euro

Diese Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Die Werte kommen insbesondere bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb zur Anwendung.

Eine Unterkunft ist anzunehmen, wenn es sich nicht um eine Wohnung handelt. Die überlassenen Räume sind nicht abgeschlossen, es fehlt eine Toilette oder Kochgelegenheit, kurzum: eine selbstständige Haushaltsführung ist nicht möglich.