Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Im Jahre 2020 wurden 3,3 Millionen Einsprüche gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt – und meist mit gutem Recht! Mehr als zwei Drittel der Einsprüche waren für die Steuerzahler – zumindest teilweise – erfolgreich! Haben Sie Ihren Bescheid endlich erhalten, sollten dieser in jedem Fall genau geprüft und nach Fehlern untersucht werden. Den Einkommenssteuerbescheid einfach ohne gründliche Prüfung abzuheften, ist meistens keine gute Idee.

Achten Sie bei der Prüfung Ihres Steuerbescheids insbesondere auf die „Erläuterung zur Festsetzung„. In dem Fließtext am Ende des Bescheids, muss das Finanzamt angeben, wenn und warum es bestimmte Aufwendungen oder Sonderausgaben nicht anerkannt hat! Leider sind hier manche Formulierung in „Beamtendeutsch“ gehalten und manchmal schwer zu verstehen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, kann es daher durchaus hilfreich sein, einfach bei dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch nachzufragen und eine mündliche Erläuterung einzufordern.

Haben Sie einen Fehler gefunden oder versehentlich selbst bei der Abgabe der Steuererklärung einen Fehler gemacht, besteht die Möglichkeit, eine Änderung des Steuerbescheides mittels Einspruch einzureichen.

Keine Zeit verlieren

Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Die Frist können Sie auch der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheides entnehmen. Voraussetzung für einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ist, dass Sie durch den Steuerbescheid in irgendeiner Form benachteiligt werden.

Hier die wichtigsten Einspruchsgründe:

  • Sie haben vergessen, Aufwendungen geltend zu machen.
  • Das Finanzamt hat Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitszimmer, bestimmte Arbeitsmittel, etc.) oder Sonderausgaben nicht anerkannt.
  • Die geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wurden durch das Finanzamt nicht berücksichtigt.
  • Das Finanzamt hat steuerzahlerfreundliche Urteile und Verwaltungsanweisungen nicht angewendet.
  • Das Finanzamt hat sich schlicht verrechnet!

Bei SteuerGo finden Sie auch entsprechende Musterbriefe für einen Einspruch!

Tipp: Mit dem Steuerbescheid-Prüfer unterstützt Sie Lohnsteuer kompakt bei der Untersuchung Ihres Steuerbescheides auf Abweichungen und gibt hilfreiche Tipps für das Einlegen eines Einspruchs. Je nach dem an welcher Stelle durch Lohnsteuer kompakt eine Abweichung von Ihrer Steuererklärung festgestellt wird, werden Ihnen im Programm weitere Einspruchsbegründungen zur Auswahl angeboten.

Steuerbescheid gratis überprüfen

Das Finanzamt darf für die Überprüfung keine Gebühren verlangen – auch dann nicht, wenn der vermeintliche Fehler am Schluss doch korrekt ist. Durch einen Einspruch entstehen Ihnen also normalerweise keine Nachteile (Ausnahme: „Verböserung„).

Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid genau. Dabei entscheidet der Sachbearbeiter zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. Denn ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden. Gibt das Finanzamt Ihnen in allen vorgebrachten Punkten Ihres Einspruchs Recht, erhalten Sie als Abschluss des Einspruchsverfahrens einen neuen korrigierten Steuerbescheid.

Leider führt nicht jeder Einspruch zum Erfolg. Aber es ist auch noch nicht alles verloren. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung kann Klage beim zuständigen Finanzgericht eingelegt werden. In diesem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht vertreten lassen.

I N F O

Einspruch auch durch einfache E-Mail zulässig
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass ein Einspruch auch durch einfache E-Mail eingelegt werden kann. Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vom 25.7.2013 vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO.

 

 

5 Kommentare zu “Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen”:

  1. Helmut Baer

    Hatte bislang mit der Lohnsteuer durchaus Erfolg. Diesmal kam ein Nachzahlungsbescheid über 278 Euro. Auch mein Einspruch wurde abschlägig beschieden. Habe den Eindruck, daß die Finanzämter mehr eintreiben müssen als früher wegen der hohen Verschuldung durch Corona. Nur bedauerlich, daß das immer am kleinen Mann ausgeht.

  2. Arno Schachner

    Ich Arno Schachner [Mailadresse entfernt, Ihre SteuerGo-Redaktion] wurde laut Schätzung meine Gebäudeabschreibung ab Fewrtig
    stellung 2004 am 08.03.2017 mit 5 Wohnungen und einen Imbiss mit einer Abschreibung von 97.731 € an-
    gesetzt und mit 850.000,oo Geschätzt und Fordere vom Finanzamt Bensheim seit 17 Jahren den Diverenzausgleich jedoch Vergeblich ????? Ich bitte um Auflörung mit Eigenkapital als Rentner mit 1000,-€ dies ich wegen Geldmangel nicht nachkommen kann.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Arno,

      wenden Sie sich mit Fragen bezgl. eines Einspruchs direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Arno Schachner

    Ich als 100% /student/texte/2023/310/ Schwerbehinderter mit 2 Kopfoperationen werde vom Finanzamt in Bensheim Betrogen und
    mit Pfändungen Überhauft ich Suche Dringend jemanden der in meinem Falle bereit ist als Privatperson mit
    5 Mietparteien und einem Ladenkiosk wo keine Sitzgelegenheit ist mich in Steuerangelegenheit Schriftlich
    mit dem Ester Formular als Schwerbehinderter zu Betreuen zumal ich Gerne alle Unterlagen Ihnen Übergeben werde jedoch mit 1000 € an Rente Behilflich ist diese Betrügereien Abzustellen,und bitte darum von
    Arno Schachner 64646 Heppenheim Wilhelmstr.31-33 bitte um Rückantwort bis Donnertag da ich wiederum ins Krankenhaus muß.Mit freundlichen Grüßen Arno Schachner

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Arno,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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