Baukindergeld: Wie die neue Förderung steuerlich behandelt wird

Seit dem 18. September 2018 kann das neue Baukindergeld beantragt werden, und zwar nicht beim Finanzamt, sondern bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland. Begünstigt sind Familien und Alleinstehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren und einem Haushaltseinkommen von höchstens 90.000 Euro. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von 1.200 Euro je Kind 10 Jahre lang.

Aktuell beantwortet die Bundesregierung die Frage, wie das Baukindergeld steuerlich zu behandeln ist und ob das Baukindergeld als Einkommen auf Sozialleistungen anzurechnen ist (BT-Drucksache 19/5479 vom 5.11.2018, S. 6 und 10).

  • Das Baukindergeld ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 58 EStG. Ohnehin unterliegen Zuschüsse im Rahmen von KfW-Programmen nicht einer steuerpflichtigen Einkunftsart und müssen folglich auch nicht vom Antragsteller versteuert werden.
  • Das Baukindergeld gilt gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen und wird daher nicht auf die Sozialleistung BAföG angerechnet.
  • Das Baukindergeld wird bei Hartz IV-Leistungen (nach SGB II) und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach SGB XII) nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • Das gleiche gilt für die fürsorgerischen Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz.
  • Für die Berechnung des Kinderzuschlages ist das Einkommen der Eltern nach den Vorschriften des SGB II zu bestimmen.
  • Eine Anrechnung des Baukindergeldes auf das Elterngeld als Sozialleistung im Sinne des § 11 i.V.m. § 25 SGB I erfolgt nicht. Grundsätzlich werden auf das Elterngeld nur Entgeltersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, Krankengeld o. ä., angerechnet.
  • Der Unterhaltsvorschuss ist eine einkommensunabhängige Leistung, sodass das Baukindergeld für die Anspruchsprüfung unerheblich ist.
  • Im Wohngeld werden sämtliche Leistungen aus öffentlichen Haushalten, die unmittelbar zweckbestimmt der Senkung der Miete oder Belastung (bei Eigentümern) dienen, von der Miete oder Belastung abgezogen (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 Wohngeldgesetz). Bei dem Baukindergeld handelt es sich um eine solche von der Belastung abzuziehende Leistung. Auch die bis zum Jahr 2005 gewährte Eigenheimzulage wurde von der Belastung abgezogen. Da Wohngeld für Haushalte mit geringerem Einkommen konzipiert ist und die Einkommensgrenzen daher niedrig sind, geht die Bundesregierung davon aus, dass die Fallkonstellation der gleichzeitigen Leistung von Wohngeld und Baukindergeld selten sein wird. Denkbar wären allenfalls Fälle, in denen der Haushalt nach dem Erwerb einer Immobilie ein geringeres Erwerbseinkommen als vorher bezieht (z. B. bei Verlust der Arbeitsstelle und Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung). Haushalte ohne Erwerbseinkommen erhalten dagegen i. d. R. kein Wohngeld, sondern Leistungen nach SGB II oder SGB XII.

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