Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung auf 1.200 Euro

Falls Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweisen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit 2011 unverändert 1.000 Euro. Bereits während des Jahres wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit jeweils einem Zwölftel steuermindernd berücksichtigt. Das ist derzeit ein Betrag von 83,33 Euro monatlich.

Aktuell wird mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben (§ 9a Nr. 1 EStG).

  • Wer Werbungskosten von mehr als 1.200 Euro hat, hat von der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und der angeblichen Vereinfachung überhaupt nichts. Sie müssen weiterhin alle Belege sorgsam sammeln und aufbewahren.
  • Bei Personen, die Werbungskosten von weniger als 1.200 Euro nachweisen können, verringert sich das steuerpflichtige Einkommen um 200 Euro. Das bringt eine Steuerersparnis zwischen 30 Euro (Steuersatz 15 %) und 84 Euro (Steuersatz 42 %) – nicht etwa pro Monat, sondern im Jahr! Monatlich sind das sagenhafte 2,50 bis 7 Euro! Also maximal zwei Bier. Nachlässigkeit beim Belege sammeln wäre töricht, denn wer weiß schon, ob er mit seinen beruflichen Ausgaben am Jahresende unter 1.200 Euro liegt.

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Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen, sofern sie nicht schon von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird ein Betrag von 1.000 Euro (bis 2021) bzw. 1.200 Euro (ab 2022) pauschal ohne Nachweise angenommen.

Zu den Werbungskosten  als Arbeitnehmer zählen u.a.:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Berufsverband (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Fortbildungskosten
  • Bewerbungskosten
  • Umzugskosten
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeit
  • Kontoführungsgebühren
  • Steuerberatungskosten

Liegen die geltend gemachten Kosten unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, wird ebenfalls der Pauschbetrag berücksichtigt