Airbnb: Bundesländer gleichen Einkünfte von Gastgebern ab

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften – offenbar Airbnb – erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden die Bundesländer in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro vor.

Hamburg hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern (Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung vom 6.7.2023)

Die Hartnäckigkeit der Steuerfahndung Hamburg in dem ersten Gruppenersuchen hat sich ausgezahlt. Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt. Für bisher steuerunehrliche Vermieterinnen und Vermieter ist das Entdeckungsrisiko deutlich gestiegen. (Finanzsenator Dr. Andreas Dressel)

 

Die Finanzämter prüfen, ob die Betroffenen die Vermietungseinkünfte, sie die mit Unterstützung von Vermittlungsportalen wie Airbnb erzielt haben, korrekt erklärt oder ob sie überhaupt Steuererklärungen abgegeben haben. Die Finanzämter können dabei zehn Jahre, bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen sogar 13 Jahre „zurückgehen“. Weder die Dauer noch die Häufigkeit der Vermietung spielt eine Rolle. Selbst wer nur ein Zimmer für wenige Tage oder Wochen vermietet hat, muss seine Einkünfte erklären.

Es spielt auch keine Rolle, ob die Einnahmen aus der Vermietung einzelner Zimmer im selbst genutzten Haus, aus der Vermietung einer ganzen Wohnung oder aus der Untervermietung einzelner Räume einer Mietwohnung stammen. Allerdings gibt es eine Freigrenze in Höhe von 520 Euro pro Jahr (R 21.2 EStR). Diese gilt für Vermieter, die einen Teil ihrer selbst genutzten Immobilie nur kurzzeitig vermieten und dabei Einnahmen maximal in dieser Höhe erzielen. Diese Vermieter dürfen dann allerdings auch keine Kosten für die Vermietung geltend machen.

Wer von der Bagatellgrenze keinen Gebrauch machen kann, sollte alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung bzw. der Vermietung zusammenstellen. Wichtig: In Einzelfällen mit besonders hohen Einnahmen kann aufgrund der jeweils kurzfristigen Beherbergung sogar Umsatzsteuer entstehen, ganz zu schweigen von Kultur- und Tourismusabgaben, Beherbungssteuern usw.

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