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Feldhilfe: (2022) Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, bei denen die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG nicht erfüllt sind.

Im Zuge des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016 hat der Steuergesetzgeber den neuen § 36a EStG eingeführt, der rückwirkend für alle ab dem 1.1.2016 zufließenden Kapitalerträge gilt und die zentrale Missbrauchsvermeidungsnorm für sog. Cum/Cum-Transaktionen ist.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.