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Feldhilfe: (2020) Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben

Geben Sie hier die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen an.

Diese Beträge gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Entstehung zu den Betriebseinnahmen. Ebenso ist hier die Umsatzsteuer einzutragen, die Sie ggf. zu hoch oder unberechtigt in Rechnung gestellt haben.

(1) Die vereinnahmte Umsatzsteuer
Tragen Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Ausgangsrechnungen ein, die 7 % oder 19 % betragen kann (bzw. in der 2. Jahreshälfte des Coronajahres 2020: 5 % bzw. 16 %). Die Nettoumsätze sind in den "Umsatzpflichtigen Betriebseinnahmen" enthalten. Ebenfalls wird hier die Umsatzsteuer erfasst, die auf den Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfällt, z. B. Verkauf eines Betriebs-Pkw. Die Nettoerlöse sind in der Zeile "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" enthalten.

Nicht dazu gehört Umsatzsteuer, die im Wirtschaftsjahr zwar in Rechnung gestellt wurde, aber noch nicht bezahlt wurde. Umsatzsteuer, die Ihnen vom Finanzamt erstattet wird, wird nicht hier, sondern gesondert in Zeile "Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer" erfasst.

(2) Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben
Bei unentgeltlichen Wertabgaben handelt sich um Entnahmen für den Eigenverbrauch. Eine Entnahme liegt entweder in der betriebsfremden Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder in der Inanspruchnahme von betrieblichen Leistungen zu betriebsfremden Zwecken. Da die Kosten als Betriebsausgaben verbucht werden, müssen die Privatentnahmen als Betriebseinnahmen erfasst und darauf Umsatzsteuer gezahlt werden. So wird der Vorteil aufgrund des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht.