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Feldhilfe: (2020) Beitragspflichtige Einnahmen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Beitragspflichtige Einnahmen

Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2019 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für 2019: 82.800 Euro (West) bzw. 77.400 Euro (Ost).

Die 2019 erzielten Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter (Minijob) können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Jahresmeldung für die Minijob-Zentrale entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten sollten.