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Feldhilfe: (2024) Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 Abs. 3 EStG)

Trage hier den festgestellten Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften ein, z. B. Immobilien, Wertpapiere außerhalb der Abgeltungsteuer oder Kryptowährungen. Die Verrechnung ist nur mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Beispiel: 2023 hast du Kryptowährungen mit 4.000 Euro Verlust verkauft. 2024 verkaufst du weitere Coins mit 6.000 Euro Gewinn. Der Verlustvortrag reduziert die steuerpflichtigen Gewinne auf 2.000 Euro.