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Ersatzleistungen

 

Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöhen so den Steuersatz für das übrige Einkommen.



Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?

Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch werden sie in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das heißt: Sie werden zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr übriges Einkommen versteuert wird. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.

Dies sind unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I,
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
  • Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
  • Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.

Bei Bezug von steuerfreien Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Über die bezogenen Lohnersatzleistungen erhält der Empfänger eine Bescheinigung, um die Bezüge in seiner Steuererklärung angeben zu können. Die meisten Lohnersatzleistungen werden von den Sozialversicherungsträgern, wie Arbeitsagentur und Krankenkasse, gewährt und mittels einer besonderen "Bescheinigung für das Finanzamt" bekannt gegeben. Außerdem melden die Leistungsträger seit 2011 die gezahlten Einkommensersatzleistungen unter Angabe der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer elektronisch an das Finanzamt. Zahlt der Arbeitgeber die Leistungen, bescheinigt er diese im "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung", z. B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag.

Hinweis: Mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" wurden die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung galt zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde dann bis zum 30.06.2022 verlängert. Der Arbeitgeberzuschuss ist seit Juli 2022 aber wieder steuerpflichtig.

Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?



Was muss ich nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?

Es gibt auch steuerfreie Leistungen, die nicht im Progressionsvorbehalt erfasst werden und deshalb nicht zu einem höheren Steuersatz führen. Dazu gehören insbesondere:

  • Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe,
  • Arbeitslosengeld II,
  • Mehraufwandsentschädigung für 1-Euro-Jobs.
  • Arbeitslosengeld, das aus dem Ausland bezogen wird,
  • Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung,
  • Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld,
  • Streikgelder und Aussperrungsgelder,
  • Wehrsold beim freiwilligen Wehrdienst,
  • Taschengeld bei den Jugendfreiwilligendiensten (ab 2011),
  • Gründungszuschuss für Existenzgründer (§ 93 SGB III),
  • Pflegeunterstützungsgeld ab 2015 (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Was muss ich nicht als Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?



Muss ich Streikgelder versteuern?

Streikgelder und so genannte Aussperrungsunterstützungen, die die Gewerkschaft während eines Streiks zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sie sind vollkommen steuerfrei und werden auch nicht im Progressionsvorbehalt erfasst. Daher müssen sie nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Muss ich Streikgelder versteuern?



Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?

Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt, jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dafür würde die Einkommensteuer rund 5.295 Euro betragen, was einem Steuersatz von 16,54 Prozent entspricht. Mit diesem Steuersatz wird aber nur das Einkommen ohne Elterngeld besteuert, sodass die Steuer 4.300 Euro beträgt.

Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 26.000 Euro nur 3.556 Euro betragen. Das bedeutet: Für das eigentlich steuerfreie Elterngeld von 6.000 Euro müssen doch 744 Euro mehr an Steuern gezahlt werden. Außerdem erhöhen sich ggf. der Solidaritätszuschlag (bei sehr hohen Einkommen) und die Kirchensteuer.

Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt und damit steuerfrei bleiben würde. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werde.

Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei, und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.

Tipp

Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann.

Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.

 

Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?



Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine Einzelveranlagung für Ehegatten sinnvoll sein?

Wenn nur ein Ehegatte Lohn- oder Einkommensersatzleistungen bezieht, der Partner jedoch nur steuerpflichtige Einkünfte hat, kann es sich lohnen, statt der Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung für Ehegatten zu wählen.

Durch die Lohnersatzleistungen würde sich bei einer Zusammenveranlagung der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, dadurch erhöht sich auch der Steuerbetrag, den beide Ehepartner zahlen müssen.
Bei der Einzelveranlagung für Ehegatten werden beide Ehegatten steuerlich getrennt betrachtet, und so wirkt sich der Progressionsvorbehalt nicht auf den Ehegatten aus, der keine steuerfreien Lohnersatzleistungen erhält. Diese Möglichkeit sollten Sie auf jeden Fall einmal durchrechnen, auch wenn in diesem Fall der günstige Splittingtarif für die Zusammenveranlagung wegfällt.

Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine Einzelveranlagung für Ehegatten sinnvoll sein?



Was sind Einkommensersatzleistungen?

Die Empfänger von Sozialleistungen müssen nicht immer Arbeitnehmer sein. Auch an Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler oder Landwirte werden so genannte Einkommensersatzleistungen ausbezahlt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Diese Einkommensersatzleistungen sind ebenso wie Lohnersatzleistungen steuerfrei, haben aber dennoch einen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuer. Denn die Einkommensersatzleistungen werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen und haben damit einen gewichtigen Einfluss auf die Berechnung des persönlichen Steuersatzes.

Die Entgeltersatzleistungen erhalten Sie als Nicht-Arbeitnehmer, zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender:

  • Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (Mutterschaftsgeld, Elterngeld)
  • Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeldzahlungen)
  • Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Wichtig

Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz) sind im Steuerhauptformular einzutragen.

Was sind Einkommensersatzleistungen?



Welche Einkommensersatzleistungen muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?

Die folgenden Leistungen müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung als Einkommensersatzleistung angeben. Sie fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt:

  • Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung.
  • Gründungszuschuss für Existenzgründer
  • Arbeitslosengeld II
  • Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld
  • Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld
  • Streikgelder und Aussperrungsgelder
  • Wehrsold beim freiwilligen Wehrdienst, Taschengeld bei den Jugendfreiwilligendiensten
  • Taschengeld bei den Jugendfreiwilligendiensten
  • Pflegeunterstützungsgeld ab 2015 (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Welche Einkommensersatzleistungen muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?



Was ist der Progressionsvorbehalt?

Steuerfreie Lohnersatzleistungen - für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt - sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird nun ein besonderer Steuersatz ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen - ohne die Lohnersatzleistungen - besteuert (§ 32b Abs. 2 EStG). Insgesamt führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte.

Die meisten Lohnersatzleistungen finden Sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Dazu gehören gemäß § 32b EStG:

  • Altersübergangsgeld
  • Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
  • Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
  • Arbeitslosengeld
  • Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Krankengeld nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
  • Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen
  • Mutterschaftsgeld
  • Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz
  • steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG
  • Teilarbeitslosengeld
  • Übergangsgeld
  • Unterhaltsgeld
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
  • Verletztengeld
  • Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Landesregelungen
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

 

ALG II: Kein Progressionsvorbehalt

Alle steuerfreien Leistungen, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt und sind daher in der Steuererklärung nicht anzugeben. Darunter fällt zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Hinweis: Mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" wurden die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung galt zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde dann bis zum 30.06.2022 verlängert. Der Arbeitgeberzuschuss ist seit Juli 2022 aber wieder steuerpflichtig.

Was ist der Progressionsvorbehalt?



Welche Besonderheiten gelten beim Krankengeld?

Im Falle einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung von 6 Wochen durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld von der Krankenversicherung.

Diese Leistung wird steuerlich unterschiedlich behandelt:

  • Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei, wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das bedeutet, dass der Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewandt wird, höher wird und so zu einer Steuermehrbelastung führt.
  • Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung ist steuerfrei und wird nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

Diese unterschiedliche Behandlung ist lt. Bundesfinanzhof in Ordnung.

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird nicht nur bei Pflichtversicherten, sondern auch bei freiwillig Versicherten in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

Aber Krankengeld aus der privaten Krankenversicherung bleibt zu Recht außer Betracht. Während die gesetzliche Krankenversicherung wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt ist, folgt die private Krankenversicherung dem Äquivalenzprinzip. Das Krankengeld beruht also auf entsprechenden Beiträgen (BFH-Urteil vom 26.11.2008, BStBl. 2009 II S. 376).

Welche Besonderheiten gelten beim Krankengeld?



Welche Besonderheiten gelten beim Insolvenzgeld?

Für die Beschäftigten eines Betriebes, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit ein Insolvenzgeld, früher als Konkursausfallgeld bezeichnet. Dieses Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Wenn der Arbeitnehmer zur Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts vor dem Antrag auf Insolvenzgeld seinen Arbeitslohnanspruch einem Dritten übertragen hat, z. B. einem Kreditinstitut, steht das Insolvenzgeld dem Dritten zu. Gleichwohl wird dem Arbeitnehmer auch in diesem Fall das Insolvenzgeld zugerechnet und führt bei ihm zu einer Erhöhung des Steuersatzes. Hierüber erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung von der Arbeitsagentur, die er seiner Steuererklärung beilegen kann.

Besonderheit:
Eigentlich sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies aber ist anders für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Zeit, für die das Insolvenzgeld gezahlt wird. Die Fahrten dienen nämlich nicht der Erzielung des Insolvenzgeldes, und deshalb besteht zwischen den Fahrtkosten und dem Insolvenzgeld kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Vielmehr stehen die Fahrten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar auch während der Zeit, für die das Insolvenzgeld gezahlt wird. Daher sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 23.11.2000, BStBl. 2001 II S. 199).

Welche Besonderheiten gelten beim Insolvenzgeld?

Feldhilfen

Einkommensersatzleistungen

Summe aller Einkommensersatzleistungen, die Sie bisher erfasst haben.

Art der Leistung

Tragen Sie hier Einkommensersatzleistungen aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ein. Ist Ihre Einkommensersatzleistung nicht in der Auswahlliste enthalten, können Sie auch eine beliebige Bezeichnung eintragen.

Zu den Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen zählen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld
  • Kinderpflegekrankengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Übergangsgeld
  • Altersübergangsgeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt
  • Eingliederungshilfe
  • Verletztengeld
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Pflegeunterstützungsgeld ab 2015 (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Die Ersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings werden die Beträge bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Den Vorgang nennt man Progressionsvorbehalt.


Diese Leistungen dürfen Sie hier nicht angeben:

  • Kurzarbeitergeld: Diese Leistungen zahlt der Arbeitgeber aus, daher ist sie in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und darf hier nicht erfasst werden.
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und sind nicht steuerlich relevant.
  • Krankentagegeld einer privaten (Krankenzusatz-)Versicherung: Diese Leistungen sind steuerfrei und müssen nicht angegeben werden.
Betrag

Geben Sie die Höhe der Einkommensersatzleistung ein.

Diese Leistungen werden im Allgemeinen von dem Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.

Leistung aus

Geben Sie bitte an, ob Sie die Einkommensersatzleistung aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erhalten haben.

Lohnersatzleistungen aus Lohnsteuerbescheinigungen

Summe der erhaltenen Lohnersatzleistungen aus Lohnsteuerbescheinigungen.

Der hier ausgewiesene Wert enthält alle Angaben, die Sie im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" unter Nr. 15 - Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag - angegeben haben.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Lohnersatzleistungen müssen Sie hier nicht erneut erfassen.