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(2021) Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar?

Die Absaugung von Fett wird im Allgemeinen als kosmetische Behandlung und Schönheitsmaßnahme angesehen. Steuerlich hat dies zur Folge, dass die Kosten dafür nicht als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden. Doch längst nicht immer werden solche Eingriffe zur Verschönerung durchgeführt, sondern oft auch aus medizinischen Gründen.

Die Fettabsaugung (Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems ist eine Operation, bei der Fettzellen an bestimmten Stellen unter der Haut mit Kanülen abgesaugt werden. Ein Lipödem ist eine Fettverteilungsstörung, die überwiegend im Oberschenkel-, Gesäß- und Hüftbereich, an der Innenseite der Kniegelenke und der Unterschenkel auftritt. Besser bekannt ist diese Krankheit als Reiterhosenphänomen oder Säulenbein. Die Frage ist, ob die Liposuktion stets als kosmetischer Eingriff zu beurteilen ist (der steuerlich anerkannt wird) oder ob es sich dabei auch um eine medizinisch notwendige Behandlung handeln kann, deren Kosten steuerlich anzuerkennen sind.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Kosten für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an den Beinen und den Oberarmen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Solche Behandlungskosten seien nur dann absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Dies war hier nicht der Fall (FG Baden-Württemberg vom 4.2.2013, 10 K 542/12).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts zurückgewiesen, bei der Liposuktion handele es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Hier fehle es an einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung. "Fehlt dem Finanzgericht die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt" (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 51/13).

Die Frage also ist, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems ist.

Nach Auffassung des BFH ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, "wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein" (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 51/13).

Aus der Entscheidung kann man herauslesen, dass der BFH die Kosten für die Behandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkennen möchte. Dazu muss das Finanzgericht nun fundiert klären, ob es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. Das Problem dieser Behandlungsmethode liegt darin, dass sie oft mit einer rein kosmetischen Operation verwechselt wird. Deshalb empfiehlt es sich, in vergleichbaren Fällen gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen und auf das BFH-Urteil zu verweisen.

 

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Aktuell hat das Sächsische Finanzgericht die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese Kosten seien steuerlich absetzbar, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein vorheriges amtsärztliches Attest ist - abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mehr erforderlich (Sächsisches FG vom 10.9.2020, 3 K 1498/18, Revision).

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