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Steuererklaerung-Student.de FAQs

 


(2021) Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952

Im Jahre 2021 wird der Geburtsjahrgang 1956 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die "Rente mit 67" - und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.

Regelaltersrente: Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Der Jahrgang 1946 ist der letzte, der 2011 noch mit spätestens 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947. Wer beispielsweise am 15.2.1947 geboren ist, erhielt die Rente nicht schon ab dem 1.3.2012, sondern erst ab dem 1.4.2012.

Am 1.1.2021 tritt die 10. Stufe in Kraft: Wer im Jahre 2021 65 Jahre alt wird, muss nun schon 10 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1956.

Hinweis: Wer beispielsweise am 15.2.1955 geboren ist, erhält die Rente ohne Abschlag nicht schon ab dem 1.3.2020, sondern erst ab dem 1.12.2020.

Rente für besonders langjährig Versicherte: Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, darf bzw. durfte die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Bei Personen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Im Jahre 2021 erreicht der Geburtsjahrgang 1958 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die Rente mit 63 Jahren plus 12 Monaten beziehen, also mit 64 Jahren beziehen. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen - sie profitieren nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.

Rente für langjährig Versicherte: Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren parallel zur Regelaltersgrenze an - jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949.

Im Jahre 2021 kann der Geburtsjahrgang 1958 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 10,8 % erhalten.

Schwerbehindertenrente: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die bei Beginn der Rente schwerbehindert sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Der Geburtsjahrgang 1958 kann die Rente abschlagsfrei mit 64 Jahren erhalten. Frühestens kann die Rente mit 61 Jahren, dann aber mit einem Abschlag von 10,8 % bezogen werden

Erwerbsminderungsrente: Im Fall der vollen Erwerbsminderung kann die Erwerbsminderungsrente vor der Regelaltersgrenze ohne Rentenabschlag beansprucht werden. Im Jahre 2021 wird eine Rente wegen Erwerbsminderung ohne Rentenabschlag erst mit 64 Jahren plus sechs Monaten gezahlt. Bei früherem Bezug müssen Rentenabschläge hingenommen werden, und zwar 0,3 % pro Monat - höchstens aber 10,8 %.

 

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Seit dem 1.1.2019 ist die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten für neue Rentenzugänge früher und in größerem Ausmaß verlängert worden:

  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 endet die Zurechnungszeit gemäß bisheriger Gesetzeslage mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten.
  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 erfolgt eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und 8 Monate.
  • Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020 bis 2031 wird die Zurechnungszeit - genau wie das Renteneintrittsalter - schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird die Zurechnungszeit jeweils um zwei Monate je Kalenderjahr angehoben.
  • Bei Rentenbeginn ab dem Jahre 2031 endet die Zurechnung mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Erwerbsgeminderte werden damit ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätten. Die Zurechnungszeit endet mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Entsprechendes gilt für die Renten wegen Todes. Die Verlängerung wird auch auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen.

Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Hat der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

Achtung: Die Leistungsverbesserungen begünstigen nur neue Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1.1.2019 bewilligt werden. Sie gelten nicht für Personen, die am 1.1.2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Bestehende Renten werden nicht neu berechnet.

Witwen- oder Witwerrente: Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente wird vom Jahr 2012 an bis zum Jahr 2029 schrittweise von 45 auf 47 Jahre heraufgesetzt. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst in den Jahren 2012 bis 2023 einen Monat pro Jahr und in den Jahren 2024 bis 2029 zwei Monate pro Jahr.

Bei Tod des Versicherten im Jahre 2021 liegt die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente bei 45 Jahren und 10 Monaten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Der Rentenartfaktor beträgt also 0,6. Witwen oder Witwer unter 45 Jahren (plus x Monate) haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente. Diese beträgt 25 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten, der Rentenartfaktor also 0,25. Mit Erreichen des 45. Lebensjahres plus 10 Monate wird die kleine in eine große Witwen- oder Witwerrente umgewandelt.

Zur Rentenbesteuerung: Bei Rentenbeginn im Jahre 2021 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 81 %. Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.

Rechner
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.