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(2021) Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…

Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind steuerbegünstigt: Die Vergütungen hierfür bleiben bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen.

So wundert es nicht, dass die Übungsleitertätigkeit nicht nur mit großem Idealismus und Engagement ausgeübt wird, sondern häufig auch mit eigenen Kosten verbunden ist, die die Einnahmen übersteigen. Und dann ist die Frage, ob dieser Verlust aus der Nebentätigkeit wenigstens steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.

Die Finanzämter lehnen bisher die Anerkennung von Verlusten aus der Nebentätigkeit ab mit dem Argument, die Ausgaben stünden in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und seien deshalb nicht abziehbar (gemäß § 3c EStG). Ausgaben werden nur anerkannt, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dabei müssen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) übersteigen (z.B. OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann absetzbar sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag von 3.000 Euro nicht übersteigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verlustes ist jedoch, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und insofern keine sog. Liebhaberei vorliegt (BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).

Der Fall: Ein Übungsleiter erzielt steuerfreie Einnahmen in Höhe von 108 Euro und hat Ausgaben in Höhe von 608 Euro. Er macht die Differenz von 500 Euro als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigt den Verlust jedoch nicht. Der Beamte meint, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Nach Auffassung der BFH-Richter kann ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Allerdings muss die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Falls eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Aktuell hat das Finanzgericht Thüringen zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit eine weitere Variante hinzugefügt: Wenn die Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrags von 3.000 Euro liegen und die Ausgaben den Freibetrag übersteigen, soll nur der übersteigende Betrag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sein (FG Thüringen vom 30.9.2015, 3 K 480/14, Revision III R 23/15).

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Aktuell haben die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Bayerische Landesamt für Steuern zu Fragen rund um Nebentätigkeiten Stellung genommen. Die OFD Frankfurt listet insbesondere viele Einzelfälle auf und beurteilt diese steuerlich, etwa zu Ärzten im Behinderten- oder Coronarsport, zu Ferienbetreuern, Rettungskräften oder Stadt- und Museumsführern. Auch geht es um die steuerliche Einordnung von Bereitschaftsleistungen oder rein organisatorischen Arbeiten im gemeinnützigen Bereich.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hingegen stellt zunächst die Grundsätze für die Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten dar, so zu deren zeitlichem Höchstumfang: Bezogen auf das Kalenderjahr darf die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Die Ein-Drittel-Grenze ist dabei pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (1/3 von 42 Stunden) erfüllt.

Hier geht es zu den Anweisungen:

  • OFD Frankfurt, Rundvfg. vom 2.9.2019, S 2245 A-002-St 29
  • Broschüre des Bayerischen Landesamts für Steuern

Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer begünstigten Nebentätigkeit in einem Jahr Aufwendungen, ohne dass Sie entsprechende Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch gegen Nachweis als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).