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(2020) Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?

Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag auch für Kinder gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben. Darüber hinaus wird für diese Kinder auch der Ausbildungsfreibetrag gewährt, insofern sich diese Kinder in Schul- und Berufsausbildung befinden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag).

Seit 2010 beträgt der BEA-Freibetrag für jedes Kind 1.320 Euro pro Elternteil, bei Zusammenveranlagung sind es 2.640 Euro - und zwar unverändert auch im Jahr Jahr 2020 Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahre 2020 pro Elternteil 2.586 Euro und für verheiratete Eltern 5.172 Euro.

Der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind, das auswärts wohnt, beträgt 924 Euro.

Voraussetzung für den Erhalt des Kinderfreibetrages, des BEA-Freibetrag und des Ausbildungsfreibetrags ist, dass Sie selbst im Veranlagungsjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind.

Der Wohnsitz des Kindes spielt keine Rolle, kann sich aber auf die Höhe der gewährten Freibeträge auswirken. Abhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Aufenthaltsland kann der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt werden. Maßgebend ist hier die Ländergruppeneinteilung, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben wird. Für das Jahr 2020 gilt folgende Einteilung:

  • Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Grönland, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.

  • Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Chile, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Zypern.

  • Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Bulgarien, Polen, Rumänien, Ungarn, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Brasilien, China, Costa Rica, Gabun, Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Montenegro, Peru, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Thailand, Türkei, Weißrussland.

  • Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Philippinen, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.

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