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(2020) Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020 online. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):

  • Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag muss nun außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung beträgt 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt. Die entsprechenden Angaben sind anhängig von dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, einzutragen.
  • Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen und muss bei Steuererklaerung-Student.de den "Betriebsausgaben > Absetzung für Abnutzung" in der Zeile "Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG" eingetragen werden.

Hinweis: Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssen diese spätestens bis zum 31.12.2020 investiert sein - oder sie müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

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