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(2020) Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?

Nach geltendem Recht dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in Deutschland oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden, den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG). 

Auf dieser Grundlage sind auch die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen, mit denen Kartellvergehen geahndet werden sollen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Es ist aber auch möglich, dass EU-Mitgliedsstaaten bei Kartellverstößen derartige Geldbußen festsetzen. In diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen.

Seit dem 1.1.2019 sind auch Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem EU- Mitgliedsstaat verhängt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG; § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). 

Außerdem wird zusätzlich geregelt, dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Da z. B. auch die Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen veranlasst sind, fallen sie ebenfalls unter das Abzugsverbot.

HINWEIS: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG darf eine festgesetzte Geldbuße - somit auch eine vom Bundeskartellamt verhängte Kartellgeldbuße - den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn dabei die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen (BFH-Urteil vom 22.5.2019, XI R 40/17).

Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden, sind nicht abzugsfähig. Hingegen können von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafen dann als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen.

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