Geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten können ihre Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Im Gegenzug muss der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
Anzugeben sind die Einnahmen in der Anlage SO in der Zeile "Unterhaltsleistungen, soweit Sie vom Unterhaltszahler als Sonderausgaben abgezogen wurden".
Als Unterhaltsempfänger sollten Sie Ihre Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Ihnen durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen.