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Welche Besonderheit gilt für Elektrofahrzeuge?

Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche mit Elektromotoren betrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern, also Batterien, oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern, also Brennstoffzellen, gespeist werden. Für sie gelten besondere Regelungen. So sind Elektrofahrzeuge je nach Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges entweder für

  • 10 Jahre bei Zulassung bis 31. Dezember 2015 oder
  • 5 Jahre bei Zulassung ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020

von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Nach diesem Zeitpunkt unterliegen Elektrofahrzeuge einer gewichtsorientierten Besteuerung.

Die Steuer beträgt je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht:

Gewicht Steuersatz je angefangene 200 kg
bis 2.000 kg 11,25 €
von 2.000 bis 3.000 kg 12,02 €
von 3.000 bis 3.500 kg 12,78 €

Um auch hier dem Umweltgedanken gerecht zu werden, ermäßigt sich die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent.